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Artikel 7 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes)
§ 27 Absatz 3 Nummer 3 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7.12.2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. § 21 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung ist für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1, die auf einem Einbringungsvorgang beruhen, auf den Absatz 2 anwendbar war, weiterhin anzuwenden. Für § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung gilt dies mit der Maßgabe, dass
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a) eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I Seite 2782) unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgt, wenn die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und das die Besteuerung nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auslösende Ereignis vor dem 1. Januar 2022 eintritt; § 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden; |
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b) eine Stundung oder ein Entfallen der Steuer gemäß § 6 Absatz 3 und 4 des Außensteuergesetzes in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf Antrag des Steuerpflichtigen unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgt, wenn das die Besteuerung nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auslösende Ereignis nach dem 31. Dezember 2021 eintritt; § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.” |
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Begründung
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Zu Artikel 7 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes [1.1.2022])
§ 27 Absatz 3 Nummer 3
Auf Grund der Einführung der sogenannten One-Fits-All-Lösung in § 6 AStG durch das ATADUmsG vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2035) ab 1.1.2022 sind die für die sogenannten einbringungsgeborenen Anteile in § 27 Absatz 3 Nummer 3 UmwStG enthaltenen Regelungen zur Stundung der Einkommensteuer anzupassen.
§ 27 Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a UmwStG enthält den bisherigen Regelungsinhalt. Dieser ist auf Sachverhalte beschränkt, bei denen der Ausschluss des Besteuerungsrechts nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 UmwStG in der am 21.5.2003 geltenden Fassung (UmwStG a. F.) vor dem 1.1.2022 erfolgt. Dies korrespondiert mit der letztmaligen Anwendung des § 6 Absatz 1 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung (AStG a. F.) bis zum 31.12.2021 und den diesbezüglich fortgeltenden Stundungsbestimmungen; vgl. § 21 Absatz 3 AStG.
§ 27 Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b UmwStG ermöglicht in Fällen des Ausschlusses des Besteuerungsrechts nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 UmwStG a. F. nach dem 31.12.2021 auf Antrag des Steuerpflichtigen die Anwendung der One-Fits-All-Lösung betreffend die Stundung und den Entfall der Steuer nach § 6 Absatz 3 und 4 AStG in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen. Mit der Anwendung der One-Fits-All-Lösung geht insbesondere die Ausweitung der Rückkehrerregelung für einbringungsgeborene Anteile auf Drittstaaten-Sachverhalte einher. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung der Mobilität der betroffenen Steuerpflichtigen gegenüber dem Status quo dar. Wie auch die bisher geltende Regelung gilt dies aber nur für die von § 6 AStG erfassten Anteile im Privatvermögen.
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