Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 10
a) Änderung Artikel 13 (Änderung des AStG)
Das Außensteuergesetz vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Anlage 1 Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.9.1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 978), wird wie folgt geändert:
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2, bestehen ihre Einkünfte überwiegend hieraus und ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft mindestens zu 10 v.H. beteiligt, sind diese Zwischeneinkünfte bei diesem Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 bestimmten Umfang steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im übrigen nicht erfüllt sind."
b) Begründung
Zu Nummern 3 bis 6, 8 bis 11 (§ 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 und 4, § 20 und § 21 Abs. 7 und 8 AStG)
Der Entwurf tritt zur Wahrung der Gleichmäßigkeit und Neutralität der deutschen Besteuerung ungerechtfertigten Steuervorteilen durch den Einsatz ausländischer Rechtsträger mit Kapitalanlagefunktion entgegen. Die Maßnahmen sind in die allgemeinen Regelungen für Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7 bis 14 AStG) eingegliedert.
Die jetzt vorgesehene Regelung weist folgende wesentliche Züge auf:
- 1. ...
- 2. ...
- 3. ...
- 4. Eine besondere Regelung stellt sicher, daß die Neuregelung überall eingreift, wo die Schachtelfreistellung über die Grenze in Frage kommt, dh. bei Beteiligungen von 10 v.H. oder mehr (§ 7 Abs. 6 AStG); damit wird Umgehungen durch internationale Beteiligungsstreuung entgegengetreten.