Rz. 4
(1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes geendet hat, ist auf Anteile an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft § 17 des Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn im übrigen für die Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Bei Anteilen, für die die natürliche Person nachweist, daß sie ihr bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gehört haben, ist als Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile in diesem Zeitpunkt anzusetzen. Anstelle des Veräußerungspreises (§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) tritt der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. § 17 und § 49 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß für Anteile, auf die Satz 1 angewendet worden ist, der gemeine Wert nach Satz 3 als Anschaffungskosten anzusetzen ist.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 gilt die Voraussetzung der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht von mindestens zehn Jahren auch dann als erfüllt, wenn die natürliche Person die Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und der Rechtsvorgänger oder, sofern die Anteile nacheinander in der gleichen Weise übertragen worden sind, die Rechtsvorgänger insgesamt mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren.
(3) Der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 steht gleich
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1. die Übertragung der Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen; die Steuer wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn für die Übertragung der Anteile Erbschaftsteuer zu entrichten ist, oder |
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2. die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Erfüllung eines anderen ähnlichen Merkmals in einem ausländischen Staat, wenn die natürliche Person auf Grund dessen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in diesem Staat ansässig anzusehen ist, oder |
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3. die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebstätte der natürlichen Person in einem ausländischen Staat, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen wird. |
(4) Beruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf vorübergehender Abwesenheit und wird der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt steuerpflichtig, so entfällt der Steueranspruch nach Absatz 1, soweit die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert worden sind; das Finanzamt kann diese Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß berufliche Gründe für seine Abwesenheit maßgebend sind, seine Absicht zur Rückkehr aber unverändert fortbesteht.
(5) Die nach Absatz 1 geschuldete Einkommensteuer ist auf Antrag gegen Sicherheitsleistung in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wären. Bei einer Veräußerung von Anteilen während des Stundungszeitraumes ist die Stundung entsprechend zu berichtigen. In Fällen des Absatzes 4 richtet sich der Stundungszeitraum nach der Frist für den Wiederbeginn der unbeschränkten Steuerpflicht; von der Erhebung von Teilbeträgen ist abzusehen; von der Sicherheitsleistung kann nur abgesehen werden, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint.