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[Autor/Stand] § 7 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter

(1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt.

(2) Unbeschränkt Steuerpflichtige sind im Sinne des Absatzes 1 an einer ausländischen Gesellschaft zu mehr als der Hälfte beteiligt, wenn ihnen am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, in dem sie die Einkünfte nach Absatz 1 bezogen hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind. Bei der Anwendung des vorstehenden Satzes sind auch Anteile und Stimmrechte zu berücksichtigen, die

  1. einer anderen ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind, an der ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zu mehr als der Hälfte beteiligt ist; eine mittelbare Beteiligung an der anderen ausländischen Gesellschaft genügt, wenn sie auf Beteiligungen an inländischen oder ausländischen Gesellschaften beruht, die allein oder zusammen mit einer unmittelbaren Beteiligung oder mittelbaren Beteiligungen in diesem Sinn die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an jeder der vermittelnden Gesellschaften gewähren, oder
  2. einer anderen ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind, die auf § 14 anzuwenden ist.

Ist ein Gesellschaftskapital nicht vorhanden und bestehen auch keine Stimmrechte, so kommt es auf das Verhältnis der Beteiligungen am Vermögen der Gesellschaft an.

(3) Ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zu weniger als zehn vom Hundert an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, so ist Absatz 1 auf ihn nicht anzuwenden.

(4) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Personengesellschaft beteiligt, die ihrerseits an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 beteiligt ist, so gelten sie als an der ausländischen Gesellschaft beteiligt. Für die Anwendung des Absatzes 3 ist die Höhe der von der Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung maßgebend.

(5) Einem unbeschränkt Steuerpflichtigen sind für die Anwendung der §§ 7 bis 14 auch Anteile oder Stimmrechte zuzurechnen, die eine Person hält, die seinen Weisungen so zu folgen hat oder so folgt, daß ihr kein eigener wesentlicher Entscheidungsspielraum bleibt. Diese Voraussetzung ist nicht schon allein dadurch erfüllt, daß der unbeschränkt Steuerpflichtige an der Person beteiligt ist.

(6) Ist für die Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft nachweislich nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist der Aufteilung der Einkünfte nach Absatz 1 der Maßstab für die Gewinnverteilung zugrunde zu legen.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023

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