Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
I. AußensteuerreformG v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)
1. Gesetzesleitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970
Rz. 1
IV. Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften
1. Gesetzesleitsatz
Steht die Mehrheit der Anteile oder die Mehrheit der Stimmrechte an einer ausländischen Basisgesellschaft einem oder mehreren unbeschränkt Steuerpflichtigen zu, so haben sie die dort aufgefangenen Einkünfte mit dem Teil zu versteuern, der ihrer Beteiligung an der Basisgesellschaft entspricht.
Begründung
Zentralproblem der "Steuerflucht" ist die Einschaltung sog. Basisgesellschaften. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß sie keiner aktiven werbenden Geschäftstätigkeit nachgehen und ihr Einkommen im Sitzstaat nicht oder nur gering zu versteuern haben. Als selbständige juristische Person schirmen sie das in ihnen aufgefangene Einkommen gegen die deutsche Besteuerung bei den inländischen Gesellschaftern ab. Die Besteuerung, die bei ihnen ohne Einschaltung der Basisgesellschaft einsetzen würde, entfällt bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie das aufgefangene Einkommen an sich ausschütten lassen.
Soll die Abschirmung gegen die deutsche Besteuerung durch die Basisgesellschaft durchbrochen werden, so muß das bei ihr aufgefangene Einkommen bei den inländischen Gesellschaftern zur Versteuerung gebracht werden. Hierzu bedarf es nicht einer Negation der eigenen Rechtspersönlichkeit der Auslandsgesellschaft. Vielmehr ist beim inländischen Gesellschafter anzusetzen. Er soll steuerlich so behandelt werden, als hätte er sich das Einkommen ausschütten lassen.
2. Erster RefE v. 23.12.1970
Rz. 2
§ 7 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter
(1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so hat jeder von ihnen die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, mit dem Teil zu versteuern, der auf seine Beteiligung an der Gesellschaft entfällt.
(2) Unbeschränkt Steuerpflichtige sind an einer ausländischen Gesellschaft zu mehr als der Hälfte beteiligt, wenn ihnen am Ende des Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, in dem die Einkünfte nach Absatz 1 bezogen worden sind (maßgebendes Wirtschaftsjahr), die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind.
(3) Ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zu weniger als 10 vom Hundert an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, so ist Absatz 1 auf ihn nicht anzuwenden.
(4) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Personengesellschaft beteiligt, die ihrerseits an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 beteiligt ist, so gelten sie als an der ausländischen Gesellschaft beteiligt. Für die Anwendung des Absatzes 3 ist die Höhe der von der Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung maßgebend.
(5) Einem unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch Anteile oder Stimmrechte an einer ausländischen Gesellschaft zuzurechnen, die eine Person hält, die den Weisungen des unbeschränkt Steuerpflichtigen so zu folgen hat oder folgt, daß ihr kein wesentlicher Spielraum für eigenständige Entscheidungen von Gewicht verbleibt.
(6) Ist für die Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft nachweislich nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist der Aufteilung der Einkünfte nach Absatz 1 der Maßstab für die Gewinnermittlung zugrunde zu legen.
3. Zweiter RefE von Mitte März 1971
Rz. 3
§ 7 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter
(1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so hat jeder von ihnen die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, mit dem Teil der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, der auf seine unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt.
(2) Unbeschränkt Steuerpflichtige sind im Sinne des Absatzes 1 an einer ausländischen Gesellschaft zu mehr als der Hälfte beteiligt, wenn ihnen am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, in dem die Einkünfte nach Absatz 1 bezogen worden sind (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind. Bei der Anwendung des vorstehenden Satzes sind auch Anteile und Stimmrechte zu berücksichtigen, die einer anderen ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind, an der ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zu mehr als der Hälfte beteiligt ist; eine mittelbare Beteiligung an der anderen ausländischen Gesellschaft genügt, wenn sie auf Beteiligungen beruht...