Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 4
§ 7 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter
(1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so hat jeder von ihnen die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, mit dem Teil der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, der auf seine unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt.
(2) Unbeschränkt Steuerpflichtige sind im Sinne des Absatzes 1 an einer ausländischen Gesellschaft zu mehr als der Hälfte beteiligt, wenn ihnen am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, in dem die Einkünfte nach Absatz 1 bezogen worden sind (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind. Bei der Anwendung des vorstehenden Satzes sind auch Anteile und Stimmrechte zu berücksichtigen, die einer anderen ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind, an der ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zu mehr als der Hälfte beteiligt ist; eine mittelbare Beteiligung an der anderen ausländischen Gesellschaft genügt, wenn sie auf Beteiligungen beruht, die die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an jeder der vermittelnden Gesellschaften gewähren. Ist ein Gesellschaftskapital nicht vorhanden, so tritt an seine Stelle das Vermögen der Gesellschaft.
(3) Ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zu weniger als 10 vom Hundert an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, so ist Absatz 1 auf ihn nicht anzuwenden.
(4) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Personengesellschaft beteiligt, die ihrerseits an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 beteiligt ist, so gelten sie als an der ausländischen Gesellschaft beteiligt. Für die Anwendung des Absatzes 3 ist die Höhe der von der Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung maßgebend.
(5) Einem unbeschränkt Steuerpflichtigen sind für die Anwendung der §§ 7 bis 14 auch Anteile der Stimmrechte zuzurechnen, die eine Person hält, die seinen Weisungen so zu folgen hat oder so folgt, daß ihr kein wesentlicher Spielraum für eigenständige Entscheidungen von Gewicht bleibt. Diese Voraussetzung ist nicht schon allein dadurch erfüllt, daß der unbeschränkt Steuerpflichtige an der Person beteiligt ist.
(6) Ist für die Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft nachweislich nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist der Aufteilung der Einkünfte nach Absatz 1 der Maßstab für die Gewinnverteilung zugrunde zu legen.