Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 15/1553 v. 19.9.2003; BR-Drucks. 609/03 v. 28.8.2003)
Rz. 46
Artikel 4 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Das Außensteuergesetz vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch ... vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
"(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) in der jeweils geltenden Fassung steuerpflichtig sind, es sei denn, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen."
Begründung
Zu Artikel 4 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 7)
Satz 1 regelt das Verhältnis zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und Investmentbesteuerung. Danach sind die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte, die nach den Vorschriften der §§ 7 bis 14 AStG der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, als Erträge im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 InvStG steuerpflichtig sind.
Beispiel 1
Inländer sind an einem ausländischen Investmentvermögen beteiligt, das in der Form einer Kapitalgesellschaft geführt wird. Die Beteiligungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 AStG sowie die weiteren Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung liegen vor. Das Investmentvermögen erzielt nur Zinsen. Die Zinsen sind als ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 InvStG). § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8 b Abs. 1 KStG sind nicht anwendbar (§ 2 Abs. 2 InvStG). Da die Erträge nach dem InvStG steuerpflichtig sind, entfällt die Hinzurechnungsbesteuerung.
Beispiel 2
Inländer sind an einem ausländischen Investmentvermögen beteiligt, das in der Form einer Kapitalgesellschaft geführt wird. Das Investmentvermögen hält Anteile an einer ausländischen Gesellschaft, die nur Zinsen erzielt. Die Beteiligungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 AStG sowie die weiteren Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung liegen vor. Die Einkünfte der nachgeordneten ausländischen Gesellschaft sind hiernach als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig. Sie werden von § 2 Abs. 1 InvStG nicht erfasst, so dass die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung anzuwenden sind.
Satz 2 enthält einen Vorbehalt zugunsten der Hinzurechnungsbesteuerung für Fälle, in denen die Erträge eines ausländischen Investmentvermögens zwar nach § 2 Abs. 1 und 2 InvStG steuerpflichtig sind, jedoch Steuerbefreiung aufgrund eines sog. Schachtelprivilegs nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beansprucht werden kann. Der Vorrang der Investmentbesteuerung soll jedoch nicht dazu führen, dass hinzurechnungspflichtige Einkünfte keiner inländischen Besteuerung unterliegen.
2. Empfehlung des Finanzausschusses v. 15.9.2003 (BR-Drucks. 609/1/03)
Rz. 47
[keine Änderung zu § 7 AStG]
3. Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/1671 v. 9.10.2003)
Rz. 48
Der Bundesrat hat in seiner 791. Sitzung am 26.9.2003 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
[keine Änderung zu § 7 AStG]
4. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 5.11.2003 (BT-Drucks. 15/1896)
Rz. 49
Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/1553, 15/1671 – in der aus der anliegenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
[keine Änderung zu § 7 AStG]
5. Bericht des Finanzausschusses v. 6.11.2003 (BT-Drucks. 15/1944)
Rz. 50
[keine Stellungnahme zu Art. 4 Nr. 1 InvestModG (§ 7 AStG)]
6. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. 7.11.2003 (BR-Drucks. 803/03)
Rz. 51
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 73. Sitzung am 7.11.2003 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses – Drucksachen 15/1896, 15/1944 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
- Drucksachen 15/1553, 15/1671 -
in beigefügter Fassung angenommen.
[keine Änderung zu § 7 AStG]
7. Beschluss des Bundesrates v. 28.11.2003 (BR-Drucks. 803/03)
Rz. 52
Der Bundesrat hat in seiner 794. Sitzung am 28.11.2003 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 7.11.2003 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.