Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 1
I. Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz – StMBG) v. 21.12.1993 (BGBl. I 1993, 2310 = BStBl. I 1994, 50)
Rz. 2
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 27.9.1993 (BT-Drucks. 12/5630 und 12/5764)
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Begründung – (Auszug)
Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)
Zu Nummer 41 (§ 50 d EStG)
Zu Buchstabe a (Absatz 1a – neu –)
Die Ergänzung des § 50 d EStG konkretisiert den Grundsatz, dass bilaterale Abkommen und Maßnahmen supranationaler Organisationen unter einem Umgehungsvorbehalt stehen. Dieser Grundsatz wird durch die Textziffern 7 ff. des amtlichen Kommentars zu Artikel 1 des OECD-Musterabkommens 1992 bestätigt. So weit sich die Mißbrauchsregelung gegen Ansprüche von ausländischen Gesellschaften richtet, die sich auf EG-Regelungen stützen (zB in Gibraltar ansässige Gesellschaften), ergibt sich die Rechtsgrundlage aus der Mißbrauchsklausel der jeweiligen EG-Regelung.
Die Anwendungsfälle der mißbräuchlichen Ausnutzung eines DBA oder einer Regelung der EG sind vielfältig. Meistens handelt es sich um Gesellschaften, die über Sitzländer mit einem günstigen DBA (dh. mit der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, keinen oder nur einen geringen Steuerabzug zu erheben) ganz oder teilweise steuerbefreite Lizenzen, Zinsen oder Dividenden aus der Bundesrepublik Deutschland abziehen. Als so genannte Künstlergesellschaften werden sie auch dazu benutzt, die den bei ihnen angestellten Künstlern oder Berufssportlern für Auftritte im Inland gezahlten Gehaltsanteile in steuerbefreite gewerbliche Einkünfte der Gesellschaften umzuqualifizieren.
Mit der Vorschrift des § 42 AO ist dieser Rechtsmißbrauch nicht wirksam zu bekämpfen. Schwierigkeiten bereitet insbesondere die Beschränkung dieser Vorschrift auf Steuerinländer durch das so genannte Monaco-Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 1981 (BFH, Urt. v. 29.10.1981 – I R 89/80, BStBl. II 1982, 150). Es sollte nicht mehr auf die von dieser Rechtsprechung geforderte gesellschaftsrechtliche Beziehung zum Inland ankommen (also die Notwendigkeit einer Beteiligung eines im Inland ansässigen Gesellschafters), die von der Steuerverwaltung regelmäßig nicht bewiesen werden kann, wenn sie durch ein Treuhandverhältnis verdeckt wird. Die Formulierung lehnt sich im Einzelnen an die von der Rechtsprechung zu den ausländischen Basisgesellschaften im Rahmen des § 42 AO aufgestellten Rechtssätze an.
Der letzte Teilsatz regelt den Fall einer ausländischen Gesellschaft, die Einkünfte aus eigenerwerbswirtschaftlicher (aktiver) und nicht eigenerwerbswirtschaftlicher (passiver) Tätigkeit bezieht. Der Gesellschafter hat die Beweislast dafür, dass seine passiven Einkünfte gegenüber den aktiven Einkünften nicht ins Gewicht fallen. Sollte dem Gesellschafter der Beweis nicht gelingen, wird für diese Einkünfte keine Entlastung gewährt; die steuerliche Entlastung der aktiven Einkünfte bleibt unberührt. Die Voraussetzung, dass die passiven Einkünfte "nicht ins Gewicht fallen", ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Einen Anhaltspunkt kann § 9 Außensteuergesetz bieten, wonach Einkünfte aus Zwischengesellschaften nicht in die Zurechnung einbezogen werden, wenn die ihnen zu Grunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als zehn von Hundert der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft ausmachen.
Rz. 3
2. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 8.11.1993 (BT-Drucks. 12/6078)
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Entwurf |
Beschlüsse des 7. Ausschusses |
41. |
§ 50 d wird wie folgt geändert: |
41. |
§ 50 d wird wie folgt geändert: |
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a) |
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: |
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a) |
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: |
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"(1 a) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf Steuerentlastung (Steuerbefreiung oder -ermäßigung nach § 44 d oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung), soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und wenn für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche und sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet, es sei denn, die diesem Bereich zuzuordnenden Einkünfte fallen ins Gewicht." |
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"(1 a) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen An... |