Rz. 1
Inhaltsübersicht
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6. Behandlung wesentlicher Beteiligungen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland |
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6.0 Steuerpflicht |
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6.11 Persönliche Voraussetzungen |
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6.12 Besteuerung des Vermögenszuwachses |
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6.13 Veräußerung von Anteilen nach dem Wohnsitzwechsel |
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6.14 Auswirkung von Doppelbesteuerungsabkommen |
6. Behandlung wesentlicher Beteiligungen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland
6.0 Steuerpflicht
6.0.1 Nach § 6 AStG haben unbeschränkt Steuerpflichtige mit ihrem Übertritt in die beschränkte Steuerpflicht oder mit der Erfüllung gewisser anderer Tatbestände (§ 6 Abs. 3 AStG) den Vermögenszuwachs wesentlicher Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften nach den Grundsätzen des § 17 EStG zu versteuern. Diese Regelung läßt eine nach anderen Bestimmungen bestehende Steuerpflicht unberührt.
6.0.2 Die Begründung eines Zweitwohnsitzes im Ausland bei Weiterbestehen der unbeschränkten Steuerpflicht löst die Vermögenszuwachsbesteuerung nur in den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AStG aus.
6.11 Persönliche Voraussetzungen
6.11.1 Die Anwendung des § 6 AStG setzt voraus, daß die unbeschränkte Steuerpflicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Hat ein Steuerpflichtiger Anteile unentgeltlich (zB durch Schenkung, Erbgang) erworben, so ist die Zeit, während der sein Rechtsvorgänger unbeschränkt steuerpflichtig war, nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AStG mit zu berücksichtigen.
6.11.2 War der Steuerpflichtige bzw. sein Rechtsvorgänger mehrere Male im Inland ansässig, so sind die Zeiträume zusammenzuzählen, während deren unbeschränkte Steuerpflicht bestand. Zeiträume einer unbeschränkten Steuerpflicht, die vor dem 21.6.1948 endeten, sind aus Billigkeitsgründen hierbei nicht zu berücksichtigen.
6.12 Besteuerung des Vermögenszuwachses
6.12.1 Der nach § 6 AStG steuerpflichtige Vermögenszuwachs unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht. Er ist zusammen mit anderen Einkünften, die dem Steuerpflichtigen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bis zum Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind, zu veranlagen. Hierbei ist Abschn. 227 EStR 1972 zu beachten.
6.12.2 Bei der Ermittlung der Einkünfte sind § 17 EStG und § 53 EStDV über die Ermittlung der Anschaffungskosten sowie § 16 EStG und § 9 BewG (gemeiner Wert) entsprechend anzuwenden. Der Steuersatz für den Vermögenszuwachs bemißt sich nach § 34 EStG.
6.13 Veräußerung von Anteilen nach dem Wohnsitzwechsel
6.13.1 Wird ein Anteil nach dem Wohnsitzwechsel veräußert, so unterliegt der dabei entstehende Veräußerungsgewinn nach § 49 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 17 EStG der beschränkten Steuerpflicht. Hierbei ist auch der Wertzuwachs vor dem Wegzug ins Ausland in die Besteuerung einzubeziehen.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige ist am 1.1.1962 in das Bundesgebiet zugezogen und am 31.12.1972 weggezogen. Eine wesentliche Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft, die der Steuerpflichtige am 1.1.1961 für 1 Mio. DM erworben hatte, besaß am 1.1.1962 einen gemeinen Wert von 3 Mio. DM und am 31.12.1972 von 10 Mio. DM. Sie wird am 1.1.1974 für 17 Mio. DM veräußert.
Für den Veranlagungszeitraum 1972 ist der Steuerpflichtige mit dem Wertzuwachs seit dem Zuzug in Höhe von 7 Mio. DM (= 10 Mio. DM ./. 3 Mio. DM) unbeschränkt steuerpflichtig. Im Veranlagungszeitraum 1974 unterliegt der gesamte Veräußerungsgewinn von 16 Mio. DM (17 Mio. DM ./. 1 Mio. DM) unter Abzug der bereits versteuerten 7 Mio. DM, der beschränkten Steuerpflicht.
6.13.2 Bei der Veranlagung ist der Veräußerungsgewinn um den bereits versteuerten Vermögenszuwachs zu kürzen.
6.13.3 § 6 Abs. 4 und 5 AStG ist bei einer Veräußerung von Anteilen nicht anzuwenden.
6.13.4 Ist der Steuerpflichtige wieder unbeschränkt steuerpflichtig geworden und veräußert er die wesentliche Beteiligung dann, so sind die Tz. 6.13.1 und 6.13.2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der beschränkten die unbeschränkte Steuerpflicht tritt. Wurde bei der Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht eine Berichtigung nach § 6 Abs. 4 durchgeführt, so entfällt die Kürzung des Veräußerungsgewinns nach Tz. 6.13.2.
6.14 Auswirkung von Doppelbesteuerungsabkommen
6.14.1 Die Besteuerung des Vermögenszuwachses nach § 6 AStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Steuerpflichtige zugleich mit oder nach der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Staat steuerlich ansässig wird, mit dem ein DBA besteht, und der Gewinn aus der späteren tatsächlichen Veräußerung des Anteils nach dem Abkommen in der Bundesrepublik nicht besteuert werden könnte.
6.14.2 Die Besteuerung des Gewinns aus der tatsächlichen Veräußerung des Anteils entfällt, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung in einem Staat ansässig war, mit dem ein DBA besteht, das für diesen Gewinn das Besteuerungsrecht nur diesem Staat zuweist.