Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für das internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgendes Merkblatt:
Inhaltsübersicht
A. Allgemeines | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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B. Verständigungsverfahren nach DBA | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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C. Verständigungs- und Schiedsverfahren nach der EU-Schiedskonvention | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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D. Anwendungsregelung und Veröffentlichung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 1 Formular zur Zuleitung eines Antrages auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens an das BZSt (vgl. Tz. 2.1.4) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 2 Übersicht über die DBA, die in den Verständigungsklauseln besondere Fristen für die Antragsteller enthalten (vgl. Tz. 2.2.2) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abkürzungsverzeichnis [hier nicht abgedruckt] |
A. Allgemeines
1. Allgemeines zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren
1.1 Rechtsnatur und Rechtsgrundlage
1.1.1 Internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren sind zwischenstaatliche Verfahren zur übereinstimmenden Anwendung der DBA oder des Übereinkommens v. 23.7.1990 Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (s. BGBl. II 1993, 1308 = BStBl. I 1993, 818; BGBl. II 1995, 84 = BStBl. I 1995, 166 – EU-Schiedskonvention).
1.1.2 Rechtsgrundlage sind die Verständigungsklauseln der DBA (vgl. Art. 25 OECD-MA) oder die Art. 6 ff. EU-Schiedskonvention. Sie enthalten Bestimmungen, nach denen die zuständige Behörde in Deutschland mit den zuständigen Behörden anderer Staaten unmittelbar verkehren kann, um eine Einigung über Einzelfälle herbeizuführen, die die Besteuerung in Deutschland oder in einem anderen Staat betreffen. Die Schiedskonvention betrifft nur die Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen und die Gewinnaufteilung bei Betriebsstätten. Nach den Verständigungsklauseln der DBA kann darüber hinaus auch über allgemeine Fragen eine Einigung zwischen den zuständigen Behörden herbeigeführt werden.
1.1.3 Die Schiedskonvention ist im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Spanien sowie nach dem Übereinkommen v. 21.12.1995 (s. BGBl. II 1999, 1010; BGBl. II 2006, 575) auch im Verhältnis zu Österreich, Finnland und Schweden anzuwenden.
Das am 8.12.2004 von Deutschland unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, Tschechiens, Ungarns und Zyperns zur Schiedskonvention (ABl. EU Nr. C 160/2005, 1) tritt nach seinem Artikel 5 zwischen den Vertragsstaaten, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diese Staaten folgt (s. auch BGBl. II 2006, 554).
Das Protokoll v. 25.5.1999 zur Änderung der Schied...
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