Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
153 Übersteigen die direkt zuordnungsfähigen übrigen Passivposten in ihrer Summe den Betrag, der auf der Passivseite der Hilfs- und Nebenrechnung nach Zuordnung der Risiken und des Dotationskapitals verbleibt, sind die übrigen Passivposten anteilig zu kürzen. Der nach der Kürzung verbleibende Teil ist der Betriebsstätte zuzuordnen. In Höhe des Kürzungsbetrags sind die übrigen Passivposten dem übrigen Unternehmen zuzuordnen.
Fall (1) – Kürzung der direkt zuordenbaren Passivposten:
Unternehmen X (X) in Staat A hat in Staat B eine Produktionsbetriebsstätte B (B). B sind zutreffend Vermögenswerte nach §§ 5 ff. BsGaV, Risiken nach §§ 10 f. BsGaV und Dotationskapital nach §§ 12 bzw. 13 BsGaV zugeordnet worden. Es ergeben sich folgende Positionen, die in der Hilfs- und Nebenrechnung von B zwingend zu erfassen sind:
vorläufige Hilfs- und Nebenrechnung |
Maschine Rohstoffe |
1 000 300 |
Dotationskapital Gewährleistungsrückstellung |
300 300 |
Zur allgemeinen Unternehmensfinanzierung besteht für X ein Bankdarlehen (I) i.H.v. 300. Für den Erwerb der von B genutzten und B zuzuordnenden Maschine hat X ein weiteres Bankdarlehen (II) i.H.v. 900 aufgenommen.
Lösung:
Das Bankdarlehen (I) steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit B zuzuordnenden Vermögenswerten und kann B daher grundsätzlich nicht nach § 14 Absatz 1 BsGaV zugeordnet werden (vorbehaltlich § 14 Absatz 3 BsGaV). Dagegen steht das Bankdarlehen (II) in unmittelbarem Zusammenhang mit der zuzuordnenden Maschine und ist B daher nach § 14 Absatz 1 BsGaV grundsätzlich wie die Maschine zu 100 % zuzuordnen. Die direkte Zuordnung des Bankdarlehens (II) führt allerdings zu einem Passivüberhang, der nach § 14 Absatz 2 BsGaV durch eine entsprechende Kürzung auszugleichen ist. Das Bankdarlehen (II) kann B daher nur im Umfang von 700, d.h. anteilig, zugeordnet werden. Der restliche Darlehensbetrag von 200 ist dem übrigen Unternehmen zuzuordnen. Es ergibt sich folgende endgültige Hilfs- und Nebenrechnung:
Hilfs- und Nebenrechnung |
Maschine Rohstoffe |
1 000 300 |
Dotationskapital Gewährleistungsrückstellung Bankdarlehen (II) |
300 300 700 |
|
1 300 |
|
1 300 |
Fallvariante (1) – Anteilige Kürzung der direkt zuordenbaren Passivposten:
Gleicher Sachverhalt, aber zur Finanzierung der B zuzuordnenden Rohstoffe hat X ein weiteres Bankdarlehen (III) i.H.v. 100 aufgenommen.
Lösung:
Beide Bankdarlehen (II und III) stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den B zuzuordnenden Vermögenswerten und sind daher nach § 14 Absatz 1 BsGaV grundsätzlich ebenfalls B zuzuordnen. Die direkte Zuordnung der beiden Bankdarlehen führt zu einem Passivüberhang, der nach § 14 Absatz 2 BsGaV durch eine anteilige Kürzung auszugleichen ist. Beide Bankdarlehen sind B daher nur im Umfang von insgesamt 700 (Berücksichtigungsquote: 70 %) zuzuordnen. Die restlichen Darlehensbeträge sind dem übrigen Unternehmen zuzuordnen. Es ergibt sich folgende endgültige Hilfs- und Nebenrechnung:
endgültige Hilfs- und Nebenrechnung |
Maschine Rohstoffe |
1 000 300 |
Dotationskapital Gewährleistungsrückstellung Bankdarlehen (II) 70 % v. 900 Bankdarlehen (III) 70 % v. 100 |
300 300 630 70 |
|
1 300 |
|
1 300 |
Fall (2) – Kürzung der direkt zuordenbaren Passivposten und Aufstockung um liquide Mittel:
Gleicher Sachverhalt wie Grundfall, aber für B ergibt sich aufgrund zwingend anzusetzender Werte folgende vorläufige Hilfs- und Nebenrechnung:
vorläufige Hilfs- und Nebenrechnung |
Rohstoffe Maschine |
300 100 |
Dotationskapital Gewährleistungsrückstellung |
200 300 |
Für den Erwerb der Rohstoffe ist ein Bankdarlehen i.H.v. 200 aufgenommen worden. Im Übrigen bestehen keine weiteren Darlehen.
Lösung:
Das Bankdarlehen steht zwar in unmittelbarem Zusammenhang mit den B zuzuordnenden Rohstoffen und ist B daher grundsätzlich nach § 14 Absatz 1 BsGaV zu 100 % zuzuordnen. Die direkte Zuordnung führt allerdings zu einem Passivüberhang, der nach § 14 Absatz 2 BsGaV durch eine entsprechende Kürzung (hier: zu 100 %) auszugleichen ist. Das Bankdarlehen ist daher nicht B, sondern dem übrigen Unternehmen zuzuordnen. Die darüber hinaus bestehende Differenz zwischen den zwingend in der Hilfs- und Nebenrechnung von B zu erfassenden Vermögenswerten und der Summe von Dotationskapital und den ebenfalls zwingend zu erfassenden Risiken ist durch Zuordnung von liquiden Mitteln (z.B. Kasse oder Bank) zu schließen. Es ergibt sich folgende endgültige Hilfs- und Nebenrechnung:
endgültige Hilfs- und Nebenrechnung |
Rohstoffe Bank/Kasse Maschine |
300 100 100 |
Dotationskapital Gewährleistungsrückstellung |
200 300 |
|
500 |
|
500 |