Nicht alle DBA entsprechen exakt dem OECD-MA.

So erstrecken eine Reihe von Abkommen die Regelung des Art. 16 OECD-MA auch auf geschäftsführende Organe einer Gesellschaft.

Eine weitere Abweichung vom Musterabkommen enthält Art. 16 DBA-USA. Entgegen Art. 16 OECD-MA hat der Quellenstaat hiernach kein umfassendes Besteuerungsrecht an den Vergütungen für die Tätigkeit als Aufsichts- oder Verwaltungsrat; er darf nur insoweit besteuern, als der Steuerpflichtige die als Aufsichts- oder Verwaltungsrat tatsächlich im Quellenstaat ausübt.

Völlig anders ist Art. 11 DBA-Frankreich gefasst: Als einziges DBA wird hierin das Besteuerungsrecht nicht dem Quellenstaat, sondern dem Wohnsitzstaat des Vergütungsempfängers zugewiesen. Allerdings bleibt das deutsche Recht zur Erhebung der Abzugsteuer aufgrund des Art. 11 Abs. 2 DBA-Frankreich dennoch unberührt.

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