Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
309 Ein Versicherungsvertrag kann einer ausländischen Versicherungsbetriebsstätte eines inländischen Versicherungsunternehmens nur zugeordnet werden, wenn das Versicherungsunternehmen nachweist, dass die unternehmerische Risikoübernahmefunktion tatsächlich in der ausländischen Versicherungsbetriebsstätte ausgeübt wird. Auf die Bestellung eines ausländischen Hauptbevollmächtigten oder eines sonstigen ausländischen Bevollmächtigten, der einem Hauptbevollmächtigten i.S.d. § 68 Absatz 2 VAG (§ 106 Absatz 3 VAG a.F.) vergleichbar ist, kommt es nicht an. Daher ist unbeachtlich, dass
|
ein inländisches Versicherungsunternehmen, das in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung (Versicherungsbetriebsstätte) betreibt, nach § 58 VAG (§ 13b VAG a.F.) für die ausländische Niederlassung einen Hauptbevollmächtigten zu bestellen hat, und |
|
es auch für eine Niederlassung in einem Drittstaat aufgrund dortiger versicherungsaufsichtsrechtlicher Vorgaben notwendig sein kann, einen Bevollmächtigten zu bestellen, der einem Hauptbevollmächtigten i.S.d. § 68 Absatz 2 VAG (§ 106 Absatz 3 VAG a.F.) vergleichbar ist. |
310 Für die Zuordnung eines Versicherungsvertrags zu einer ausländischen Versicherungsbetriebsstätte reicht es nicht aus, dass dort lediglich die Personalfunktionen ausgeübt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Annahme des versicherten Risikos i.S.d. § 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 BsGaV stehen, da dies eine bloß formale Aktivität sein kann, z.B. lediglich eine rechtsförmliche Unterschrift (s. Rn. 39). Werden über eine bloß formale Aktivität hinaus keine weiteren Personalfunktionen des Zeichnungsprozesses in der ausländischen Versicherungsbetriebsstätte ausgeübt, muss für eine Zuordnung zusätzlich eine der folgenden Personalfunktionen, die nicht zum Zeichnungsprozess gehören, in der ausländischen Versicherungsbetriebsstätte ausgeübt werden:
|
Produktmanagement und Produktentwicklung (s. auch OECD-Betriebsstättenbericht, Teil IV Tz. 26 bis Tz. 28), |
|
Verkauf und Marketing (s. auch OECD-Betriebsstättenbericht, Teil IV Tz. 29 bis Tz. 33) oder |
|
Risikomanagement und Rückversicherung, d.h. Entscheidung über die Weitergabe eines Teilrisikos (Zession) (s. auch OECD-Betriebsstättenbericht, Teil IV Tz. 38 bis Tz. 41). |
311 Kommt der Ausübung der Personalfunktion in einer ausländischen Versicherungsbetriebsstätte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Annahme des versicherten Risikos i.S.d. § 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 BsGaV steht, ggf. zusammen mit anderen Personalfunktionen die überwiegende Bedeutung zu, folgt daraus, dass die unternehmerische Risikoübernahmefunktion für den Versicherungsvertrag insgesamt in dieser ausländischen Versicherungsbetriebsstätte ausgeübt wird.