Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
318 Die der inländischen Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnenden Vermögenswerte bestimmen, in welcher Höhe der Versicherungsbetriebsstätte Dotationskapital zuzuordnen ist (§ 25 Absatz 2 Satz 1 BsGaV). Für die Berechnung sind für die Versicherungsverträge, die der Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnen sind, die versicherungstechnischen Rückstellungen und die aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten wie für ein selbständiges Versicherungsunternehmen nach deutschem Handelsrecht zu bestimmen (§§ 341 ff. HGB und RechVersV). Das der Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnende Dotationskapital errechnet sich dadurch, dass von den nach § 25 Absatz 1 BsGaV zuzuordnenden Vermögenswerten die versicherungstechnischen Rückstellungen und die aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten abgezogen werden. Im Grundsatz entspricht diese Berechnung der funktions- und risikobezogenen Kapitalaufteilungsmethode für Bankbetriebsstätten (§ 20 BsGaV) und für Betriebsstätten allgemein (§ 12 BsGaV). Aufgrund der abweichenden Struktur des Berechnungsverfahrens für Versicherungsbetriebsstätten wird die Methode als "modifizierte Kapitalaufteilungsmethode für Versicherungsbetriebsstätten" bezeichnet (§ 25 Absatz 2 Satz 2 BsGaV). Andere Aufteilungsschlüssel sind nicht anzuwenden, da diese nach internationaler Auffassung nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen (s. OECD-Betriebsstättenbericht, Teil IV Tz. 149 f.).
Fall 1 – Schaden-Versicherungsunternehmen:
Sachverhalt wie Fall 1 zu Rn. 315 und Rn. 317.
Lösung:
Nach dem Ergebnis zu Fall 1 der Rn. 317 sind der inländischen Versicherungsbetriebsstätte Vermögenswerte i.H.v. 1 571 zuzuordnen. Zur Bestimmung des Dotationskapitals der inländischen Versicherungsbetriebsstätte sind folgende, nach inländischem Handelsrecht ermittelte versicherungstechnische Rückstellungen und die aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten abzuziehen:
Vermögenswerte |
1 571 |
– |
Beitragsüberträge |
71 |
– |
Deckungsrückstellung |
440 |
– |
Schadenrückstellung |
800 |
– |
Schwankungsrückstellung |
100 |
– |
Rückstellung für Beitragsrückerstattung |
50 |
– |
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten aus Versicherungsverträgen |
10 |
= |
Dotationskapital |
100 |
Fall 2 – Lebensversicherungsunternehmen:
Sachverhalt wie Fall 2 zu Rn. 315 und Rn. 317.
Lösung:
Nach dem Ergebnis zu Fall 2 der Rn. 317 sind der inländischen Versicherungsbetriebsstätte Vermögenswerte i.H.v. 10 688 zuzuordnen. Zur Bestimmung des Dotationskapitals der inländischen Versicherungsbetriebsstätte sind folgende, nach inländischem Handelsrecht ermittelte versicherungstechnische Rückstellungen und die aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten abzuziehen:
Vermögenswerte |
10 688 |
– |
Beitragsüberträge |
71 |
– |
Deckungsrückstellung |
9 500 |
– |
Schadenrückstellung |
42 |
– |
Rückstellung für Beitragsrückerstattung |
800 |
– |
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten aus Versicherungsverträgen |
75 |
= |
Dotationskapital |
200 |