Es ist seit langem zu beobachten, daß eine Reihe von Entwicklungsländern i.S. von § 3 AIG Vergütungen für Lizenzen und Beratungsleistungen (technologische Dienstleistungen) und für Darlehen durch dort ansässige Tochtergesellschaften an ihre deutsche Muttergesellschaft beschränken. Unter anderem geschieht dies durch gesetzliche Verbote des Abschlusses solcher Verträge, durch devisenrechtliche Transferverbote, exzessive Besteuerung oder Versagung des Betriebsausgabenabzuges. Folge dieser restriktiven Maßnahmen ist die Doppelbesteuerung dieser Leistungen und eine Gefährdung der Wettbewerbsposition deutscher Unternehmen auf dem Markt des jeweiligen Entwicklungslandes.
Bei der Prüfung technologischer Dienstleistungen und Zinszahlungen in Entwicklungsländern ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
I. Technologische Dienstleistungen
1. Unter den Begriff Vergütungen für "technologische Dienstleistungen" fallen nur Vergütungen für technische und administrative Beratungsleistungen und für die Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern (zB Patenten, Marken, Know-how). Darunter fallen nicht die Löhne von entsandtem oder durch die Tochtergesellschaft unmittelbar eingestelltem Personal. | |||||||||
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II. Zinslosigkeit oder niedrige Verzinsung
Zur Frage der Umqualifizierung von zinslosen oder niedrig verzinslichen Darlehen in Eigenkapital vgl. Tz. 4.2.6 der Verwaltungsgrundsätze. In besonderen Fällen ist eine Pauschalierung gem. § 34 c Abs. 5 EStG möglich.
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