Rz. 1
1. BdF, Schr. v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 – 32/74 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1974, 442
[Auszug § 2 AStG betreffend]
Inhaltsübersicht
- 2. Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete
- 2.0 Anwendungsbereich
- 2.01 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
- 2.02 Auswirkungen der Doppelbesteuerungsabkommen
- 2.1 Persönliche Voraussetzungen
- 2.2 Niedrige Besteuerung
- 2.3 Wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen
- 2.50 Umfang der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht
- 2.51 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
- 2.52 In die Veranlagung einzubeziehende Einkünfte
- 2.53 Berechnung der Steuer und Anwendung des Progressionsvorbehalts
- 2.6 Begrenzung auf die Steuer bei unbeschränkter Steuerpflicht
- Anlage 1 (zu Tz. 2.2.) Feststellungen über Gebiete mit niedriger Besteuerung im Sinne des § 2 Abs. 1 AStG.
2. Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete
2.0 Anwendungsbereich
2.01 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
2.01.1 Die §§ 2 bis 5 AStG erweitern die beschränkte Steuerpflicht für Personen, die ihren Wohnsitz in niedrigbesteuernde Gebiete verlegt haben und nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind.
2.01.2 Wer die persönlichen Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt (vgl. Tz. 2.1), ist im Jahre des Wohnsitzwechsels und während der folgenden zehn Jahre erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig, soweit er während dieses Zeitraums
- 1. im Ausland nicht oder nur niedrig besteuert wird (vgl. Tz. 2.2) und
- 2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat.
Soweit in diesem Zeitraum Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nicht gegeben sind, verbleibt es bei der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG. Beschränkte und erweiterte beschränkte Steuerpflicht können auch wechseln, zB wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz zunächst in ein nicht niedrig besteuerndes Gebiet und später von dort aus in ein niedrig besteuerndes Gebiet verlegt.
2.01.3 Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kommt trotz Vorliegens der in Tz. 2.01.2 angeführten Voraussetzungen für solche Veranlagungszeiträume nicht zur Anwendung, in denen die Summe der inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG und der Einkünfte, die zusätzlich der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen, 32 000,– DM nicht übersteigt.
2.02 Auswirkungen der Doppelbesteuerungsabkommen
2.02.1 Solange der Steuerpflichtige in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, für das ein DBA besteht, gilt folgendes:
- 1. Einkünfte und Vermögensteile, für die nach dem DBA dem betreffenden Gebiet (Wohnsitzstaat) das ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht, unterliegen nicht der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
- 2. Begrenzt das Abkommen die deutsche Steuerberechtigung für bestimmte Einkünfte auf einen Höchstsatz (zB bei Dividenden), so darf auch bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht die Steuer von diesen Einkünften nur bis zu dieser Grenze erhoben werden.
Der Steuersatz für die erweitert beschränkt Steuerpflichtigen bemißt sich auch in diesen Fällen nach dem Welteinkommen.
2.02.2 Im Verhältnis zur Schweiz ist zu beachten (vgl. Art. 4 Abs. 4 DBA Schweiz 1971), daß
- 1. die Beschränkungen des Abkommens für das Jahr des Wegzugs und für die folgenden fünf Jahre nicht eingreifen, ausgenommen bei Schweizer Staatsangehörigen und Personen, die im Sinne des Art. 4 Abs. 4 letzter Satz des Abkommens ein Arbeitsverhältnis in der Schweiz unterhalten;
- 2. während dieser Zeit eine in der Schweiz erhobene Steuer nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 des Abkommens auf die Steuer anzurechnen ist, die über die Steuer hinaus erhoben wird, die bei sofortiger Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Abkommens festzusetzen gewesen wäre.
2.02.3 Es ist stets zu prüfen, ob der Steuerpflichtige tatsächlich abkommensberechtigt ist, insbesondere, ob er in dem betreffenden Staat im Sinne des Abkommens ansässig ist. Zweifel können im Auskunfts- ggf. im Verständigungsverfahren geklärt werden.
2.1 Persönliche Voraussetzungen
2.1.1 Zu den persönlichen Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht gehört, daß der Steuerpflichtige in den letzten zehn Jahren vor Ende seiner unbeschränkten Steuerpflicht als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Im einzelnen ist folgendes zu beachten:
- 1. War der Steuerpflichtige während des maßgebenden 10-Jahreszeitraums mehrere Male im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, sind die Zeiträume zusammenzurechnen, während deren unbeschränkte Steuerpflicht bestand. Inlandsaufenthalte, die die unbeschränkte Steuerpflicht nicht begründeten (zB weil sie nicht länger als 6 Monate dauerten, weil sie Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dienten oder weil der Steuerpflichtige diplomatische oder sonstige völkerrechtliche Privilegien genoß), sind nicht mitzuzählen. Andererseits sind kurzfristige Unterbrechungen eines Inlandsaufenthalts nicht abzuziehen.
- 2. Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zu den in Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz genannten Flüchtlingen,...