Rz. 1091
[Steueranrechnung → Zeilen 11–12]
Ohne besonderen Antrag werden die ausländischen Steuerbeträge angerechnet, soweit dies zulässig ist. Ein Abzug wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben erfolgt nur auf besonderen Antrag. Eine Anrechnung kann nur erfolgen, wenn die ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht (§ 34c Abs. 1 EStG) und wenn die Zahlung nachgewiesen wird (§ 68b EStDV).
Räumt der andere Staat Ausländern die Möglichkeit ein, die Steuer im Wege der Erstattung auf Antrag ganz oder teilweise zurückzubekommen, wird die Steuer in Deutschland nicht angerechnet. Das gilt unabhängig davon, ob ein solcher Antrag gestellt wurde oder nicht.
Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, wie die ausländischen Einkünfte bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Damit entfällt die Anrechnung von Steuern für ausländische Einkünfte, die nach einem DBA in Deutschland freigestellt sind. Ferner ist zu beachten, dass die ausländische Steuer höchstens bis zu dem Betrag angerechnet werden kann, bis zu dem eine deutsche Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Die darauf entfallende deutsche Einkommensteuer wird in der Weise ermittelt, dass die sich ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.
Somit berechnet sich die anzurechnende Steuer nach folgender Formel:
Anrechenbare ausländische Steuer = |
inländische ESt × ausländische Einkünfte |
Summe der Einkünfte |
Rz. 1092
[Fiktive Steueranrechnung → Zeile 13]
Einige DBA sehen vor, dass nicht die tatsächlich gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen ist, sondern eine im DBA festgelegte fiktive Steuer.
Rz. 1093
Abzug wie Betriebsausgabe oder Werbungskosten
Sofern der Abzug der ausländischen Steuer wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte günstiger ist, sollte dieser beantragt werden (§ 34c Abs. 2 EStG), wenn z. B. die ausländischen Einkünfte negativ sind oder wenn keine Einkommensteuer anfällt. Fiktive Steuerbeträge (→ Tz 1092) können nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.
Rz. 1094
[Hinzurechnungsbetrag → Zeilen 15–17]
Eine Hinzurechnungsbesteuerung i. S. d. §§ 7–12, 14 AStG kommt in Betracht, wenn eine von Inländern beherrschte ausländische Kapitalgesellschaft (sog. Zwischengesellschaft) – mit ihren Einkünften aus passiven Tätigkeiten (z. B. Zinsen) – im Ausland niedrig besteuert wird. Die Grundsätze ergeben sich aus: BMF, Schreiben v. 14.5.2004, IV B 4 – S 1340 – 11/04, BStBl 2004 I S. 3. Der Hinzurechnungsbetrag wird gesondert und ggf. einheitlich festgestellt, sodass der Steuerpflichtige nur die Angaben aus dem Feststellungsbescheid eintragen muss. Das für die Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt ist an den Feststellungsbescheid gebunden. Einwendungen gegen die Feststellungen können nur mit dem Einspruch gegen den Feststellungsbescheid selbst gemacht werden.
Rz. 1095
[Negative Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG → Zeilen 31–35]
Bestimmte negative Einkünfte aus Drittstaaten können unabhängig von der Einkunftsart, der sie zuzurechnen sind, nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat verrechnet werden, z. B. Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte, Verluste i. Z. m. Beteiligungen an Körperschaften in "Drittstaaten", Einkünfte aus der V+V in einem "Drittstaat".
Rz. 1096
[Progressionsvorbehalt → Zeilen 36–51]
Sind (positive und negative) Einkünfte aufgrund eines DBA im Inland nicht zu berücksichtigen, dürfen diese nicht in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein (ausgenommen Anlagen N und N-AUS). Diese Einkünfte unterliegen jedoch regelmäßig dem Progressionsvorbehalt. Die Funktionsweise des Progressionsvorbehalts ist in → Tz 585 dargestellt.
Allerdings ist der Progressionsvorbehalt für Einkünfte aus EU-Staaten und aus Island und Norwegen nach § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen, wenn die Einkünfte dort aufgezählt sind. In allen anderen Fällen ist der Progressionsvorbehalt vorzunehmen, es sei denn, dass das jeweilige DBA dessen Anwendung ausdrücklich verbietet.
Rz. 1097
[Ausländische Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif unterliegen würden → Zeile 41]
Soweit im Ausland Kapitaleinkünfte bezogen wurden, die im Inland dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer) unterliegen würden, aber wegen eines DBA im Inland nicht steuerpflichtig sind, müssen diese in die Einkünfte einbezogen werden, die in den Zeilen 36–40 erklärt werden. Zusätzlich sind diese Erträge in Zeile 41 einzutragen.