Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
[Unmittelbar begünstigte Personen → Zeile 4]
Es wird zwischen unmittelbar und mittelbar begünstigten Personen unterschieden.
Zum Kreis der unmittelbar begünstigten Personen gehören insbesondere:
Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung, Pflichtversicherte auf Antrag (bestimmte Selbstständige), geringfügig Beschäftigte (Minijob) aber nur bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit, Bezieher von Arbeitslosengeld, Rentner aufgrund Erwerbsminderung, Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Die Angaben dienen der Berechnung der Grundzulage. Um die volle Zulage von 175 EUR zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag eingezahlt werden. Maßgebend sind dabei immer die Vorjahreseinkünfte und -bezüge, also für den Sonderausgabenabzug 2024 die Werte aus dem Jahr 2023. Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld) sind ebenfalls einzubeziehen (Zeile 7).
Ist das der inländischen Rentenversicherung zugrunde gelegte Entgelt höher als das tatsächlich erzielte Entgelt (z. B. bei Personen, die in Behindertenwerkstätten oder Blindenheimen arbeiten, oder die unentgeltlich andere Menschen pflegen), wird das tatsächliche Entgelt (ggf. 0 EUR) für die Berechnung der Grundzulage berücksichtigt (Zeile 8). Erfüllen beide Eheleute die Voraussetzung und haben sie jeweils einen eigenen Vorsorgevertrag abgeschlossen, sind beide unmittelbar begünstigt.
Nicht begünstigt sind insbesondere: Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, geringfügig Beschäftigte, die bei Beschäftigung einen Antrag auf Versicherungsbefreiung gestellt haben oder die schon länger beschäftigt sind und auf ihre Versicherungsfreiheit nicht verzichten, geringfügig selbstständig Tätige ohne Rentenversicherungspflicht (z. B. Studenten – auch während eines Praktikums), von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen, Selbstständige und Gewerbetreibende; Bezieher einer Vollrente wegen Alters und Bezieher einer Beamtenpension. Eine genauere Auflistung der begünstigten und nicht begünstigten Personen entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben v. 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001 :005, Rn. 1–25, BStBl 2018 I S. 93.
[Mittelbar begünstigte Personen → Zeile 14]
Gehört bei (nicht dauernd getrenntlebenden) Eheleuten/Lebenspartnern nur einer zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, kann der andere trotzdem einen begünstigten eigenen Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen abschließen. Er ist dann (über den Ehegatten) mittelbar begünstigt. Das gilt aber nur, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte ebenfalls einen (eigenen) Vertrag abgeschlossen hat. Die mittelbar begünstigten Personen müssen mindestens 60 EUR im Jahr als eigene Beiträge auf ihren Vertrag einzahlen, wenn sie die Zulage bzw. den Sonderausgabenabzug beantragen möchten.