Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
1 Allgemein
Rz. 77
Anlage AV bei Riester-Versicherung
Die Anlage AV benötigen Sie, um für Altersvorsorgebeiträge (= Beiträge zu Riester-Rentenversicherungen) einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug zu beantragen.
Zusammen veranlagte Ehegatten geben jeweils eine Anlage AV ab, wenn jeder Ehegatte einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Altersvorsorgebeiträge (Zeilen 4–15) Einzutragen sind im Wesentlichen die Vorjahreseinkünfte und ob Sie eine unmittelbar (Zeile 5) oder mittelbar (Zeile 15) begünstigte Person sind. Angabe zu Kindern (Zeilen 16–20) Aus den Angaben wird die Kinderzulage berechnet. |
Seite 2 |
Verträge, für die kein Sonderausgabeabzug beantragt wird (Zeilen 31–48) |
Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rentenversicherungsbeiträge)
Rz. 78
[Sonderausgabenabzug]
Haben Sie Beiträge zu einem anerkannten (zertifizierten) Riester-Vertrag geleistet, können Sie die Versicherungsgesellschaft bevollmächtigen, eine Altersvorsorgezulage (Grundzulage und ggf. Kinderzulage) für Sie zu beantragen. Wenn Sie für die eingezahlten Beiträge und die gewährte Zulage (darüber hinaus) den Sonderausgabenabzug prüfen lassen wollen, müssen Sie die Anlage AV ausfüllen. Während Sie nur für bis zu zwei Verträge eine Zulage erhalten können, ist der Sonderausgabenabzug für alle Verträge möglich. Das Finanzamt prüft dann, ob ein Sonderausgabenabzug für Sie zu einem günstigeren Ergebnis führt als die Zulage allein. Ist das der Fall, wird eine zusätzliche Steuerminderung durch den Sonderausgabenabzug berücksichtigt und im Steuerbescheid gesondert ausgewiesen.
Begünstigt sind sowohl die eingezahlten Beiträge als auch die gewährte Altersvorsorgezulage (Zeile 7) (→ Tz 491). →Altersvorsorgeaufwendungen
Bei mehreren Verträgen ist ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug grundsätzlich für alle Verträge bis zum Förderhöchstbetrag von insgesamt 2000 EUR vorgesehen. Die zusätzliche Förderung durch den Sonderausgabenabzug entfällt auf alle Verträge verhältnismäßig.
Auf Seite 2 (Zeilen 31–48) kann für einzelne Verträge – getrennt für steuerpflichtige Person und Ehegatte – der Sonderausgabenabzug ausgeschlossen werden. Der Verzicht auf den Sonderausgabenabzug ergibt nur Sinn, wenn Sie für die hier genannten Verträge bewusst keinen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen wollen, um für andere Verträge den Förderhöchstbetrag von 2.000 EUR auszuschöpfen. Der Vorteil des Verzichts auf jegliche staatliche Förderung besteht darin, dass die spätere Rente aus diesem Vertrag nicht in voller Höhe, sondern nur teilweise (mit dem Ertragsanteil) versteuert werden muss.
Zulage und Sonderausgabenabzug immer geltend machen
Nehmen Sie soweit wie möglich für die Beiträge die gesamte staatliche Förderung, also Zulage und Sonderausgabenabzug, in Anspruch. Die später aus der Rente zu zahlende Steuer wird den finanziellen (Steuer-)Vorteil bis zur Rentenauszahlung im Regelfall nicht erreichen.
2 Angaben
Rz. 79
[Unmittelbar begünstigte Person → Zeilen 5–14]
Zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören im Wesentlichen Arbeitnehmer. Dies sind vor allem Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder Beamte (z. B. auch während der Zeit des Erziehungsurlaubs) sind, oder Personen, die Lohnersatzleistungen beziehen (→ Tz 493). →Altersvorsorgeaufwendungen Die Angaben dienen der Berechnung der Grundzulage. Um die volle Zulage von 175 EUR zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag eingezahlt werden. Maßgebend sind dabei immer die Vorjahreseinkünfte und -bezüge, also für den Sonderausgabenabzug 2019 die Werte aus dem Jahr 2018. Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld) sind ebenfalls einzubeziehen (Zeile 12).
Ist das der inländischen Rentenversicherung zugrunde gelegte Entgelt höher als das tatsächlich erzielte Entgelt (z. B. bei Menschen, die in Behindertenwerkstätten oder Blindenheimen arbeiten oder die unentgeltlich andere Menschen pflegen), wird das tatsächliche Entgelt (ggf. 0 EUR) für die Berechnung der Grundzulage berücksichtigt (Zeile 13). Erfüllen beide Eheleute die Voraussetzung und haben sie jeweils einen eigenen Vorsorgevertrag abgeschlossen, sind beide unmittelbar begünstigt. Bei Ehegatten/Lebenspartnern ist der Zulagenanspruch beider im Rahmen der Günstigerprüfung anzusetzen.
Rz. 80
[Mittelbar begünstigte Person → Zeile 15]
Gehört bei (nicht dauernd getrennt lebenden) Eheleuten/Lebenspartnern nur einer zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, kann der andere trotzdem einen begünstigten eigenen Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen abschließen. Er ist dann (über den Ehegatten) mittelbar begünstigt. Das gilt aber nur, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte ebenfalls einen (eigenen) Vertrag abgeschlossen hat. Die mittelbar begünstigten Personen müssen mindestens 60 EUR im Jahr als eigene Beiträge auf ihren Vertrag einzahlen, wenn sie die Zulage bzw. den Sonderausgabenabzug beantragen möchten.
Rz. 81
[Kinderzulage → Zeilen 16–20]
Für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kin...