Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Rz. 498
Für energetische Maßnahmen kann der Steuerpflichtige nach § 35c EStG auf Antrag eine Steuerermäßigung erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Gebäude älter als zehn Jahre, maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
- Durchführung energetischer Maßnahmen i. S. d. § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG, einschließlich der Kosten für die Bescheinigung und der Kosten für einen zugelassenen Energieberater (abschließende Aufzählung). Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden.
- Energetische Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.
- Durchführung der Maßnahmen durch einen Fachbetrieb i. S. d. § 2 ESanMV (§ 35c Abs. 1 Satz 6 EStG). Fachunternehmen i. S. d. § 35c EStG ist jedes Unternehmen, das in den in § 2 ESanMV aufgeführten Gewerken, tätig ist (z. B. Mauer- und Betonbau-, Zimmer- und Schreinerarbeiten, Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten, Dachdecker-, Sanitär-, Klempner- sowie Glasarbeiten, Heizungsbau, Elektrotechnik/-installation).
- Nachweis durch Bescheinigung (nach amtlichem Muster, Zeile 8) durch das ausführende Fachunternehmen, aus der sich ergibt, dass alle Anforderungen aus der ESanMV dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. Die Bescheinigung kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen Anlagen auch in elektronischer Form übermittelt werden. Die Einzelheiten zum Bescheinigungsverfahren regelt ein Schreiben der Finanzverwaltung (BMF v. 31.3.2020, IV C 1 – S 2296-c/20/10003:001, BStBl 2020 I S. 484).
- Der Steuerpflichtige hat für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist.
- Die Zahlung ist auf das Konto des Erbringers der Leistung unbar erfolgt.
- Für die Aufwendungen wurden weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Es wurde auch keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG (haushaltsnahe Leistungen) und keine öffentlich geförderten zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z. B. KfW-Förderung) in Anspruch genommen (Zeilen 23–24). Ein Wechsel zwischen den Fördertatbeständen ist während des Abzugszeitraums nicht möglich.
[Begünstigtes Objekt → Zeilen 4–8]
Steuerbegünstigt ist ein ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude, eine Eigentums- oder eine Ferienwohnung. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Auch Energiemaßnahmen an Zubehörräumen (z. B. Keller, Dachboden) sind begünstigt. Die Eigennutzung muss im jeweiligen Jahr der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung vorliegen. Bei energetischen Maßnahmen in einem leer stehenden Gebäude vor dem Tag des Einzugs des Erwerbers gilt der Beginn der Baumaßnahmen als Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Rz. 499
[Aufwendungen für Energetische Maßnahmen → Zeilen 11–22]
Energetische Maßnahmen sind insbesondere Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren, Lüftungsanlage, Heizungsanlage und der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und der Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Welche energetischen und technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile erfüllt sein müssen (z. B. Einhaltung bestimmter Wärmedurchgangskoeffizienten) regeln insbesondere die Anlagen 1 bis 8 zur ESanMV.
Rz. 500
Bei Einbau eines Gasbrennwertkessels mit Hybridisierung ist zu beachten, dass die Steuerermäßigung erst nach Abschluss der gesamten Maßnahme, Schlussrechnung und Nachweis der Hybridisierung (Zeile 24), möglich ist und die Aufwendungen auch in Zeile 17 enthalten sind.