Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Steuerbegünstigt ist ein ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude, eine baurechtlich nicht getrennte Wohnung in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung. Begünstigt ist auch eine eigene im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung bzw. eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind.
Auch Energiemaßnahmen an Zubehörräumen (z. B. Keller, Heizungs-, Abstellraum, Dachboden) sind begünstigt, z. B. Dämmung der Kellerdecke.
Die Eigennutzung muss im jeweiligen Jahr der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung vorliegen. Bei energetischen Maßnahmen in einem leerstehenden Gebäude vor dem Tag des Einzugs des Erwerbers gilt der Beginn der Baumaßnahmen als Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Anspruchsberechtigt ist der bürgerlich-rechtliche Eigentümer und ein wirtschaftlicher Eigentümer bei Erwerb ab dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten.
Die Wohnung muss durch den Anspruchsberechtigten ggf. gemeinsam mit Familienangehörigen oder mit Dritten bewohnt werden. Die unentgeltliche Überlassung an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 bis 5 EStG, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge besteht, ist unschädlich. Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an andere, auch evtl. unterhaltsberechtigte, Personen ist keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Werden Teile einer Wohnung beruflich genutzt (z. B. als häusliches Arbeitszimmer, unabhängig von der steuerlichen Geltendmachung) oder einzelne Räume vermietet, ist dies für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG unschädlich. Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind jedoch um den Teil der Aufwendungen zu kürzen, der auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung entfällt.
[Objektbezogene Angaben → Zeilen 4-7]
In Zeile 4 ist der Herstellungsbeginn des Gebäudes einzutragen, damit das mindestens zehnjährige Alter des Objekts bestimmt werden kann.
In Zeile 5 ist der Auslandsstaat zu benennen, wenn das Gebäude nicht im Inland belegen ist. Nur Objekte in der EU/im EWR sind begünstigt.
In Zeile 6 ist das Aktenzeichen laut Grundsteuermessbescheid ohne Sonderzeichen anzugeben (bisher Einheitswert-Aktenzeichen).
In der Zeile 7 sind neben der Angabe der Gesamtfläche auch Angaben zur Nutzung des Gebäudes/der Wohnung zu machen.
[Objektbezogener Höchstbetrag → Zeile 8]
Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt je Objekt, unabhängig von der Anzahl der begünstigten energetischen Maßnahmen, 40.000 EUR.
Zur Vermeidung einer unzutreffenden Berücksichtigung des Höchstbetrags in den Fällen eines Steuernummernwechsels oder bei mehrfacher Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG mit großem zeitlichem Abstand erfolgt die Abfrage nach bereits erfolgter Inanspruchnahme.
[Abgrenzung zu anderen staatlichen Förderungen → Zeile 9]
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z. B. KfW-Bank, BAFA, Gemeinde) oder die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Anspruch genommen wurden.
[Baubeginn → Zeile 10]
Begünstigt sind nur Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.
[Aufwendungen für Energetische Maßnahmen → Zeilen 11–22]
Die Aufwendungen weisen Sie durch eine vom ausführenden Fachunternehmen oder einer Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen ausgestellten Bescheinigung nach. Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden oder für die eine andere Steuerermäßigung in Anspruch genommen wurde.
Förderfähige energetische Maßnahmen sind insbesondere
- Wärmedämmung von Wänden,
- Dachflächen,
- Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster und Außentüren
- Sommerlicher Wärmeschutz mit optimierter Tageslichtversorgung (z. B. gesteuerte Markise)
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und der Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Nicht förderfähig sind aber Mobiltelefone, Tablet, Computer, Lautsprecher, auch wenn Sie zur Steuerung derartiger Anlagen genutzt werden.
Welche energetischen und technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile erfüllt sein müssen (z. B. Einhaltung bestimmter Wärmedurchgangskoeffizienten) regeln im Einzelnen insbesondere die Anlagen 1 bis 8 zur ESanMV.
Aufwendungen, die unmittelbar zur Vorbereitung einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind (z. B. Baustelleneinrichtung, Gerüstarbeiten, Baustoffuntersuchungen, Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen sind auch begünstigt.
Nicht berücksichtigungsfähig sind die Aufwendungen für die Bescha...