Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 1052
[Betriebseinnahmen → Zeilen 11–16]
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge an Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind und dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs zufließen.
Einnahmen bzw. Ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt bzw. verausgabt werden, sind keine Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben. Sie bleiben bei der Gewinnermittlung ohne Berücksichtigung. Allerdings muss eine eindeutige Trennung gegenüber den eigenen Einnahmen erfolgen.
Honorare, die durch Dritte eingezogen werden (z. B. privatärztliche Verrechnungsstelle) sind bereits mit Eingang bei der Verrechnungsstelle zugeflossen. Eine Besonderheit gilt für Honorare der Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese sind erst bei tatsächlichem Zufluss zu erfassen, sie stellen aber wiederkehrende Einnahmen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG dar (→ Tz 1050).
Honorare können auch durch Aufrechnung zufließen. Dabei kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung nicht an (BFH, Urteil v. 29.9.2020, VIII R 14/17, BFH/NV 2021 S. 556).
Sind in einem späteren Wirtschaftsjahr Betriebseinnahmen zurückzuzahlen, so ist die Betriebseinnahme zunächst im Jahr des Zuflusses zu erfassen. Erst die tatsächliche Rückzahlung führt zu einer Gewinnminderung, auch wenn sich diese mangels Einnahmen nicht auswirkt (BFH, Urteil v. 29.4.1982, IV R 95/79, BStBl 1982 II S. 593).
Corona-Soforthilfe
Corona-Soforthilfen stellen Betriebseinnahmen dar.
Rückzahlungen gehören zu den Betriebsausgaben und sind in Zeile 66 zu erfassen.
Die Anlage Corona-Hilfen ist immer auszufüllen, wenn eine der Anlagen G, S oder L+F eingereicht wird, unabhängig davon ob Zuschüsse vereinnahmt wurden → Tz 1180 ff.
Rz. 1053
[Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen→ Zeile 18]
Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn i. S. der §§ 4 und 5 EStG. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA (BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 9/18, BFH/NV 2021 S. 64).
Rz. 1054
"Nebentätigkeiten"
Wer regelmäßig Kfz über das Internet verkauft, unterhält einen gewerblichen Kfz-Handel, aber auch durch intensive und auf Langfristigkeit angelegte Privatverkäufe (z. B. bei einer Internetplattform) können gewerbliche Einkünfte anfallen (FG Münster, Urteil v. 19.6.2015, 14 K 3865/12 E, U; BFH, Urteil v. 26.4.2012, V R 2/11 zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft). Zur Abgrenzung wird auf BFH, Urteil v. 17.6.2020, X R 18/19, BFH/NV 2021 S. 392) verwiesen.
Ähnliche Steuerfallen lauern z. B. auf einen Pokerspieler, der regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Die Gewinne unterliegen der ESt (BFH, Urteil v. 16.9.2015, X R 43/12, BFH/NV 2016 S. 124). Auch ein Pflegevertrag, der als Gegenleistung die Übertragung eines Wohnhauses vorsieht, kann zu einer steuerpflichtigen gewerblichen Tätigkeit führen, wenn die Gründe nicht in familiären Beziehungen zu suchen sind (BFH, Urteil v. 20.3.2013, X R 15/11, BFH/NV 2013 S. 1548). Selbst eine Hausfrau, die Schmuckstücke und andere Gegenstände über das Internet bzw. über Zeitungsanzeigen verkauft, wird sowohl unternehmerisch als auch gewerblich tätig (BFH, Beschluss v. 9.4.2014, XI B 6/14, BFH/NV 2014 S. 1230). Umsätze aus Verkäufen über eBay sind der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.10.2017, 1 K 2431/17, rkr., EFG 2018 867).
Rz. 1055
Kryptowährungen
Ist die Blockerstellung von Kryptowährungen auf Wiederholung angelegt, stellen die erzielten Gewinne Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Bei der EÜR führt der Zugang von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token im Rahmen eines tauschähnlichen Vorgangs zu Betriebseinnahmen. Die Einheiten sind wie Wertpapiere anzusehen, deren Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben abzuziehen sind. Die Wirtschaftsgüter sind in die laufend zu führenden Verzeichnisse nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG aufzunehmen.
Einzelheiten siehe BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003:001, BStBl 2022 I S. 668; dazu auch → Tz 989 und → Tz 955.