Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
4.1 Allgemeines
Die Beträge sind grds. mit dem Nettobetrag auszuweisen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 57 auszuweisen. Kleinunternehmer und Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vornehmen, geben den Bruttobetrag an.
In den folgenden Zeilen 24–74 sind alle Betriebsausgaben aufzuschlüsseln. Diese sind grds. im Wirtschaftsjahr des Abflusses zu erfassen.
Bestimmte Berufsgruppen können den Betriebsausgabenabzug pauschalieren, d. h. sie ziehen einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einnahmen als Betriebsausgaben ab. Eine weitergehende Berücksichtigung von einzelnen Kosten ist nicht mehr möglich.
Ist der pauschale Betriebsausgabenabzug für Sie günstiger, tragen Sie in Zeile 24 diesen Betrag ein. Damit ist für Sie der Teil "Betriebsausgaben" erledigt und Sie können zu Zeile 75 "springen".
Die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG, § 3 Nr. 26a EStG bzw. § 3 Nr. 26b EStG sind in Zeile 78 einzutragen.
§ 4 Abs. 4 EStG definiert Betriebsausgaben als Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Betriebsausgaben sind grds. im Jahr der Zahlung abzugsfähig (Abflussprinzip gem. § 11 Abs. 2 EStG). Das gilt auch für Anzahlungen, die für sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geleistet werden, auch wenn noch keine Leistung erbracht wurde oder später eine Verrechnung stattfindet (BFH, Urteil v. 2.8.2016, VIII R 4/14, BFH/NV 2017 S. 512).
Privat veranlasste Aufwendungen ohne Bezug zu den Einkünften sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern nicht abziehbare Kosten für die allgemeine Lebensführung (§ 12 EStG). Gemischte Aufwendungen sind aufteilbar in einen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbaren und einen als Kosten für die private Lebensführung nicht abziehbaren Teil (BFH, Urteil v. 21.9.2009, GrS 1/06, BFH/NV 2010 S. 285). Das gilt auch für Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires (Niedersächsisches FG, Urteil v. 13.11.2023, 3 K 11195/21).
Voraussetzung für eine Aufteilung ist, dass die betrieblich oder beruflich veranlassten Anteile anhand objektivierbarer Kriterien feststellbar und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Ein Abzug kommt nicht in Betracht, wenn eine Trennung nicht möglich ist (BFH, Beschluss v. 24.8.2012, III B 21/12, BFH/NV 2012 S. 1973; BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614).
4.2 [Pauschale Betriebsausgaben → Zeile 24]
Bestimmte Berufsgruppen können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen Betriebsausgaben pauschal geltend machen. Ein weiterer Abzug von Kosten ist dann jedoch ausgeschlossen, sodass sich die Inanspruchnahme der Pauschale nur lohnt, wenn die tatsächlichen Aufwendungen geringer sind.
Betriebsausgabenpauschalen wurden erhöht
Einige Pauschalen für Betriebsausgaben wurden ab 2023 erhöht.
Schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit als Hauptberuf |
30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 3.600 EUR/Jahr (BMF, Schreiben v. 6.4.2023, IV C 6 – S 2246/20/10002:001, BStBl 2023 I S. 671) |
Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit sowie Vortragstätigkeit (auch Lehr- und Prüfungstätigkeit) als Nebenberuf |
25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 900 EUR/Jahr (für alle Tätigkeiten; BMF, Schreiben v. 6.4.2023, IV C 6 – S 2246/20/10002:001, BStBl 2023 I S. 671) |
Hebammen |
25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 1.535 EUR/Jahr |
Einnahmen aus der Kindertagespflege sind unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel steuerpflichtig. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind in dessen Familie, ist sie i. d. R. Arbeitnehmerin. Wird die Betreuung z. B. in der Wohnung der Pflegerin oder in gesondert gemieteten Räumen ausgeübt, handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 11 und Nr. 26 EStG sind nicht anwendbar (FG Münster, Urteil v. 10.10.2019, 6 K 3334/17 E, rkr., EFG 2020 S. 248). Steuerfrei sind nur Beiträge zur Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Alterssicherung.
Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben können bei einer Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag aus Vereinfachungsgründen 400 EUR je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale ist bei geringerer Betreuungszeit anteilig zu kürzen. Findet die Betreuung im Haushalt der Eltern oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbstständige Tätigkeit statt, kann die Betriebsausgabenpauschale nicht abgezogen werden. Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Soweit tatsächlich höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, können diese angesetzt werden. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF, Schreiben v. 6.4.2023, IV C 6 – S 2246/19/10004 :004, BStBl 2023 I S. 669. Gebäudekosten sind nicht zusätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.5.2019, 8 K 751/17, rkr.).
Ist die Betreuung als Heimerziehung einzustufen (Vollzeitpflege...