Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Für Wirtschaftsgüter mit AK bis zu 1.000 EUR (netto ohne Umsatzsteuer) gibt es folgende Möglichkeiten:
Sammelpostenmethode
- Bildung eines Sammelpostens für Wirtschaftsgüter mit AK bis zu 1.000 EUR; Verteilung über fünf Jahre oder:
Abschreibung ohne Sammelposten
- Sofortabschreibung oder lineare Abschreibung für Wirtschaftsgüter mit AK bis zu 800 EUR.
Die Wahl der Methode kann für ein Jahr nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter mit AK und HK von 250,01 bis 1.000 EUR ausgeübt werden. Im nächsten Jahr kann erneut entschieden werden.
Ein GWG muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es handelt sich um ein abnutzbares, bewegliches (körperliches) Anlagegut (z. B. Kopier-, Faxgerät, Rechen-, Kaffeemaschine).
- Das Wirtschaftsgut ist selbstständig nutzbar.
- Für die Einordnung als geringwertiges Wirtschaftsgut kommt es auf die konkrete betriebliche Zweckbestimmung in dem konkreten Betrieb an (BFH, Beschluss v. 9.5.2012, III B 198/11, BFH/NV 2012 S. 1433).
Nur selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter fallen unter die GWG-Regelungen.
Nichtselbstständig nutzbar ist ein Wirtschaftsgut, das
- nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann,
- mit anderen Wirtschaftsgütern als einheitliches Ganzes in Erscheinung tritt oder
- mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens technisch abgestimmt ist.
Selbstständig nutzbar sind: Möbel, Bestecke, Geschirr, Porzellan, Wäsche (z. B. bei Gaststätten und Hotels), Gemälde, Einrichtungsgegenstände, Teppiche (soweit sie auf gebrauchsfertigem Boden verlegt sind), Werkzeuge (nicht aber maschinengebundene Werkzeuge), Videokassetten einer Videothek, Laptops, Computerprogramme, Euro-Flachpaletten, mobiles Autotelefon, Kombinationsgeräte (Fax, Drucker, Kopierer) etc.
Nichtselbstständig nutzbar sind: Gerüst- und Schalungsteile (wenn diese technisch aufeinander abgestimmt oder genormt sind), Ladeneinrichtung (soweit Baukastensystem), einzelne Teile einer Computeranlage (PC, Drucker, Bildschirm, Monitor etc.), maschinengebundene Werkzeuge etc.
Maßgebend für die 800-Euro- bzw. 250-Euro- und 1.000-Euro-Grenze sind die AK bzw. HK. Preisnachlässe und Skontoabzüge mindern diese. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist außer Betracht zu lassen, unabhängig davon, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht oder nicht. Wird ein Wirtschaftsgut eingelegt, ist der Teilwert maßgeblich. Wurde es innerhalb von drei Jahren vor der Einlage gekauft bzw. hergestellt, darf der Einlagewert höchstens die AK/HK abzüglich der bis zur Einlage rechnerisch entfallenden Abschreibung (= Restwert) betragen.
Auch für die Wirtschaftsgüter, deren AK 1.000 EUR nicht übersteigen, sind die Vorschriften für den Investitionsabzugsbetrag anwendbar. Die 800-Euro-, 250-Euro- bzw. 1.000-Euro- Grenze ist auf die geminderten AK/HK anzuwenden.