Rz. 790

Gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (z. B. Darlehen, DAX-Zertifikate, Genussrechte, Gewinnobligationen, Optionsanleihen, Schuldverschreibungen). Davon ausgenommen sind Kapitalforderungen, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden.

Auch die Veräußerung privater Forderungen fällt unter die Vorschrift. Diese zunächst nachteilige Einbeziehung privater Forderungen in den steuerpflichtigen Bereich kann aber auch positiv genutzt werden. Nunmehr können auch Veräußerungsverluste über den Verkauf einer Forderung, nicht aber bei einem Forderungsverzicht (→ Tz 791), steuerwirksam realisiert werden. Eine Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis (von z. B. einem Euro) könnte eine Möglichkeit der Verlustrealisierung sein. Auch wenn einem Kaufpreis lediglich symbolische Funktion zukommt, liegt gleichwohl eine entgeltliche Veräußerung vor. Denn diese ist auch dann anzunehmen, wenn objektiv wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (BFH, Urteil v. 6.4.2011, IX R 61/10, BFH/NV 2011 S. 1575). Das Urteil ist zwar zu § 17 EStG ergangen, dürfte aber auch auf § 20 EStG anzuwenden sein.

 

Rz. 791

Mit seiner Entscheidung, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einem Verkauf der Forderung gleichzusetzen ist und in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen kann, hat der BFH die Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. Aufgrund der Vorschriften zur Abgeltungsteuer können danach alle Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erfasst werden, sowohl positiv als auch negativ.

Ein Verlust liegt vor, wenn die Rückzahlung der Kapitalforderung unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt. Die Zinszahlungen bleiben dabei außer Betracht. Allerdings verlangt der BFH den endgültigen Forderungsausfall, d. h. dass weitere Rückzahlungen nicht mehr zu erwarten sind. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht hierfür i. d. R. nicht aus; bei einer Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sind die Voraussetzungen erfüllt.

Auch derartige Verluste unterliegen der Verlustverrechnungsbeschränkung (→ Tz 798) für Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 6 EStG).

Ob auch ein Verzicht auf eine Darlehensforderung steuerlich zu berücksichtigen ist, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen (BFH, Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15, BFH/NV 2018 S. 280). Die Finanzverwaltung lehnt dieses ab (BMF, Schreiben v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004:017, Rn. 61, BStBl 2016 I S. 85; ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.7.2016, 3 K 1133/14, EFG 2016 S. 2073; → Tz 753).

Zu beachten ist die neu eingeführte Beschränkung der Verlustverrechnung ab 2020 (→ Tz 799).

 

Rz. 792

Anders kann die steuerliche Beurteilung bei einer qualifizierten Beteiligung (mehr als 1 %) aussehen, die unter § 17 EStG fällt (→ Tz 1006 ff.). Die Regelungen des § 17 EStG haben Vorrang vor der Besteuerung nach § 20 EStG. Damit können z. B. ausgefallene Forderungen nicht als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, wenn sie als AK einer Beteiligung anzusehen sind.

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