Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 106
[Persönliche Angaben → Zeilen 4–9]
Für jedes Kind ist eine eigene Anlage Kind auszufüllen, unabhängig davon, ob das Kind bereits als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) beim LSt-Abzug berücksichtigt wurde. Die Angaben zum Kind (Identifikationsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt) sind für jedes Kind, das berücksichtigt werden soll, notwendig.
Rz. 107
[Kindergeld → Zeile 6]
Einzutragen (in Kennzahl 15) ist die Höhe des Kindergeldanspruchs einschließlich Corona-Bonus, denn dieser (nicht das gezahlte Kindergeld!) wird in die Vergleichsberechnung mit den steuerlichen Freibeträgen einbezogen. Wegen Verjährung nicht ausgezahltes Kindergeld ist nicht zu berücksichtigen. Rechtlich hat jeder Elternteil, unabhängig von der Auszahlung, Anspruch auf das halbe Kindergeld. Tragen Sie den vollen Kindergeldanspruch ein, wenn Sie den verdoppelten Kinderfreibetrag beanspruchen (s. u.) (→ Tz 563). →Kinder
Rz. 108
[Auslandskinder → Zeile 9]
Für Auslandskinder werden, abhängig vom Wohnsitzstaat, u. U. nur niedrigere Freibeträge berücksichtigt. Kinder, die nur zur Berufsausbildung im Ausland sind, aber weiterhin zum inländischen Haushalt der Eltern gehören oder im Inland einen eigenen Haushalt haben, gelten als im Inland wohnhaft (→ Tz 566).
Rz. 109
[Kindschaftsverhältnis → Zeilen 10–15]
Geben Sie bei gemeinsamer Veranlagung für jeden Ehegatten getrennt an, in welchem Kindschaftsverhältnis das Kind zu Ihnen bzw. Ihrem Ehegatten steht. Werden die Eltern nicht gemeinsam veranlagt, sind die Angaben in den Zeilen 11–15 zum anderen Elternteil notwendig. Lebt der andere Elternteil im Ausland, ist er verschollen oder verstorben, wird der verdoppelte Freibetrag berücksichtigt. Dasselbe gilt für die Mutter eines Kindes, wenn der Vater amtlich nicht feststellbar ist (→ Tz 564).
Rz. 110
[Volljährige Kinder → Zeilen 16–19]
Volljährige Kinder können ab dem Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis maximal zum Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres für die Monate bei den Eltern berücksichtigt werden, in denen sie eine der im Vordruck (Zeilen 16–18) genannten Bedingungen (z. B. in Ausbildung, freiwilliges Jahr usw.) erfüllen. Geben Sie an, welcher Tatbestand für Ihr Kind in welchem Zeitraum erfüllt ist. Dabei werden angefangene Monate zu Ihren Gunsten mitberücksichtigt. Auch in den Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwei Ausbildungen oder zwischen Freiwilligendiensten und Ausbildung kann das Kind berücksichtigt werden, wenn der Zeitraum vier Monate nicht überschreitet (Zeile 16). Bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeit suchend gemeldete Kinder können, solange sie nicht voll erwerbstätig sind, bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt werden (Zeile 18). Leistet das Kind einen der in Zeile 16 genannten Freiwilligendienste (z. B. auch Bundesfreiwilligendienst), wird es ebenfalls berücksichtigt. Ein Kind, das den freiwilligen Wehrdienst macht, ist für die ersten vier Monate in jedem Fall berücksichtigungsfähig, weil diese Zeit als Ausbildung gilt, danach normalerweise nicht mehr (→ Tz 558 ff.). →Kinder
Rz. 111
[Behinderte Kinder → Zeile 19]
Kinder, die infolge einer Behinderung außerstande sind, für ihren Unterhalt zu sorgen, können unabhängig vom Alter berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. bzw. u. U. 27. Lebensjahres eingetreten ist (→ Tz 559).
Rz. 112
[Erwerbstätigkeit des Kindes → Zeilen 20–24]
Ob ein Kind erwerbstätig ist oder nicht, spielt bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung keine Rolle. Deshalb sind Eintragungen in diesen Zeilen nur erforderlich, wenn das volljährige Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat (Zeile 20). Soweit ein Kind in diesem Fall (weiterhin) einen der oben genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt (z. B. zweite Ausbildung), kann es für Zeiträume, in denen es voll erwerbstätig (regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich mehr als 20 Stunden/Woche) ist, nicht mehr berücksichtigt werden (Zeilen 21, 23, 24).
Eine Vollerwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, z. B. betriebliche Ausbildung, duales Studium an einer Berufsakademie (Zeile 21 "2") oder ein Minijob (Zeile 22), ist keine "schädliche" Tätigkeit (→ Tz 560). →Kinder