Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
1 Allgemein
Rz. 104
Anlage Kind/steuerliche Vergünstigungen für Kinder
Die Anlage Kind ist in folgendem Fall auszufüllen:
Sie wollen Kinder bzw. damit zusammenhängende Vergünstigungen steuermindernd berücksichtigt bekommen.
Für jedes Kind ist eine eigene Anlage notwendig.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Angaben zum Kind (Zeilen 4–15) Hier werden die persönlichen Angaben zum Kind, Verwandtschaftsverhältnis und Kindergeldanspruch eingetragen. Volljähriges Kind (Zeilen 16–19) Volljährige Kinder können nur in den im Vordruck aufgeführten Fällen berücksichtigt werden. Angaben zur Erwerbstätigkeit bei volljährigen Kindern (Zeilen 20–24) Die Angaben sind nur von Bedeutung, wenn das Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. |
Seite 2 |
Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder (Zeilen 31–42) Derartige Beiträge sind bei den Eltern abzugsfähig, wenn sie das Kind nicht geltend macht. Übertragung des Kinderfreibetrags und Betreuungsfreibetrags (Zeilen 43–48) Eine Übertragung auf einen Elternteil, Stiefelternteil oder Großeltern ist nur in Ausnahmefällen möglich. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Zeilen 49–54) Hier beantragen Alleinerziehende den steuerlichen Entlastungsbetrag. |
Seite 3 |
Sonderbedarf bei Berufsausbildung (Zeilen 61–64) Der Freibetrag ist nur für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder möglich. Schulgeld (Zeile 65–67) Der Abzug ist möglich, wenn das Kind eine Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft mit anerkanntem Schulabschluss besucht. Übertragung des Pauschbetrags für ein behindertes Kind (Zeilen 68–72) Dieser kann hier auf die Eltern übertragen werden. Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (Zeilen 73–75) Wird der dem Kind zustehende Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung auf die Eltern übertragen, können diese auch die dem Kind zustehende Pauschale für private Fahrten in Anspruch nehmen. Kinderbetreuungskosten (Zeilen 76–82) Abziehbar sind die Kosten für im Haushalt lebende Kinder unter 14 Jahren oder behinderte Kinder. |
2 Kinderberücksichtigung
Rz. 105
Ob ein Kind steuerlich berücksichtigt werden kann, hängt im Wesentlichen vom Kindschaftsverhältnis und dem Alter des Kindes ab (→ Tz 545 ff.). →Kinder
3 Kindschaftsverhältnis und Alter (Seite 1)
Rz. 106
[Persönliche Angaben → Zeilen 4–9]
Für jedes Kind ist eine eigene Anlage Kind auszufüllen, unabhängig davon, ob das Kind bereits als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) beim LSt-Abzug berücksichtigt wurde. Die Angaben zum Kind (Identifikationsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt) sind für jedes Kind, das berücksichtigt werden soll, notwendig.
Rz. 107
[Kindergeld → Zeile 6]
Einzutragen (in Kennzahl 15) ist die Höhe des Kindergeldanspruchs einschließlich Corona-Bonus, denn dieser (nicht das gezahlte Kindergeld!) wird in die Vergleichsberechnung mit den steuerlichen Freibeträgen einbezogen. Wegen Verjährung nicht ausgezahltes Kindergeld ist nicht zu berücksichtigen. Rechtlich hat jeder Elternteil, unabhängig von der Auszahlung, Anspruch auf das halbe Kindergeld. Tragen Sie den vollen Kindergeldanspruch ein, wenn Sie den verdoppelten Kinderfreibetrag beanspruchen (s. u.) (→ Tz 563). →Kinder
Rz. 108
[Auslandskinder → Zeile 9]
Für Auslandskinder werden, abhängig vom Wohnsitzstaat, u. U. nur niedrigere Freibeträge berücksichtigt. Kinder, die nur zur Berufsausbildung im Ausland sind, aber weiterhin zum inländischen Haushalt der Eltern gehören oder im Inland einen eigenen Haushalt haben, gelten als im Inland wohnhaft (→ Tz 566).
Rz. 109
[Kindschaftsverhältnis → Zeilen 10–15]
Geben Sie bei gemeinsamer Veranlagung für jeden Ehegatten getrennt an, in welchem Kindschaftsverhältnis das Kind zu Ihnen bzw. Ihrem Ehegatten steht. Werden die Eltern nicht gemeinsam veranlagt, sind die Angaben in den Zeilen 11–15 zum anderen Elternteil notwendig. Lebt der andere Elternteil im Ausland, ist er verschollen oder verstorben, wird der verdoppelte Freibetrag berücksichtigt. Dasselbe gilt für die Mutter eines Kindes, wenn der Vater amtlich nicht feststellbar ist (→ Tz 564).
Rz. 110
[Volljährige Kinder → Zeilen 16–19]
Volljährige Kinder können ab dem Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis maximal zum Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres für die Monate bei den Eltern berücksichtigt werden, in denen sie eine der im Vordruck (Zeilen 16–18) genannten Bedingungen (z. B. in Ausbildung, freiwilliges Jahr usw.) erfüllen. Geben Sie an, welcher Tatbestand für Ihr Kind in welchem Zeitraum erfüllt ist. Dabei werden angefangene Monate zu Ihren Gunsten mitberücksichtigt. Auch in den Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwei Ausbildungen oder zwischen Freiwilligendiensten und Ausbildung kann das Kind berücksichtigt werden, wenn der Zeitraum vier Monate nicht überschreitet (Zeile 16). Bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeit suchend gemeldete Kinder können, solange sie nicht voll erwerbstätig sind, bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt werden (Zeile 18). Leistet das Kind einen der in Zeile 16 genannten Freiwilligendienste (z. B. auch Bundesf...