Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 568
[Freibetrag für auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes → Zeilen 61–64]
Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung eines Kindes können auf Antrag durch einen "Ausbildungsfreibetrag" (Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes) als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 2 EStG) steuermindernd berücksichtigt werden. Der Abzug tatsächlicher Ausbildungskosten ist weder über § 33a Abs. 2 EStG noch über die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) möglich.
Ausbildungsfreibetrag zusätzlich zu Kindergeld/Kinderfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag wird nicht in die Vergleichsberechnung mit dem Kindergeld einbezogen, kann also zusätzlich berücksichtigt werden.
Rz. 569
Der Freibetrag steht den Eltern auf Antrag für jedes Kind zu,
- für das Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bzw. Freibetrag für Erziehung, Betreuung und Ausbildung besteht (→ Tz 558, → Tz 559),
- das das 18. Lebensjahr vollendet hat (Volljährigkeit),
- in Berufsausbildung ist und
- auswärts untergebracht ist.
Tatsächliche Aufwendungen müssen nicht angefallen bzw. nachgewiesen werden.
Rz. 570
Berufsausbildung
Zum Begriff "Berufsausbildung" siehe → Tz 548. Der Freibetrag kann auch für Übergangszeiten zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten (z. B. Semesterferien) beantragt werden, sofern der Zeitraum vier (volle) Kalendermonate nicht überschreitet.
Rz. 571
Auswärtige Unterbringung
Eine auswärtige Unterbringung setzt voraus, dass das Kind räumlich und hauswirtschaftlich getrennt vom Haushalt beider Elternteile untergebracht und verpflegt wird und deshalb nicht mehr am häuslichen Leben teilnimmt.
Die auswärtige Unterbringung muss auf eine bestimmte Dauer angelegt sein, d. h. während der ganzen Ausbildung oder zumindest eines abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts (z. B. Studiensemester) gegeben sein. Nicht ausreichend ist z. B. ein sechswöchigen Praktikum, ein Schüleraustausch oder ein dreiwöchiger Sprachkurs. Die Gründe für die auswärtige Unterbringung sind ohne Bedeutung. Insbesondere ist nicht Voraussetzung, dass die auswärtige Unterbringung wegen der Ausbildung notwendig ist.
Rz. 572
Höhe des Freibetrags
Der Ausbildungsfreibetrag beträgt 924 EUR im Jahr. War das Kind nur zeitweise in Ausbildung oder auswärts untergebracht, wird der Freibetrag für alle Monate, in denen das Kind mindestens einen Tag alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt, zeitanteilig angesetzt (§ 33a Abs. 3 EStG).
Internatsunterbringung und auswärtiges Studium
Ein im Internat untergebrachtes Kind wird im Mai 18 Jahre alt und macht im Juni Abitur. Danach ist es zwei Monate zu Hause. Ab September wohnt es in einer gemieteten Wohnung am künftigen Studienort und beginnt im Oktober das Studium.
Für Januar bis April ist kein Ausbildungsfreibetrag möglich (unter 18 Jahre). Für Mai und Juni beträgt der Ausbildungsfreibetrag 154 EUR (2/12 v. 924 EUR). Für Juli und August ist kein Ausbildungsfreibetrag möglich (keine auswärtige Unterbringung). Ab September erhalten die Eltern wieder einen Ausbildungsfreibetrag von 308 EUR (4/12 von 924 EUR). Der September zählt mit, weil die Unterbrechung zwischen den Ausbildungsabschnitten Abitur und Studium weniger als vier Monate beträgt. Ob das Kind eigene Einkünfte oder Bezüge hat, ist unerheblich.
Rz. 573
Aufteilung auf die Eltern
Bei Eltern, die zusammen veranlagt werden, wird der Ausbildungsfreibetrag vom gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Eltern ohne Zusammenveranlagung (z. B. getrennt lebende, geschiedene, nicht verheiratete Eltern) erhalten den Freibetrag grds. hälftig; eine andere – beliebige – Aufteilung ist möglich, wenn dies gemeinsam beantragt wird (§ 33a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 EStG). Wurden die Freibeträge für das Kind auf einen Elternteil übertragen, kann dieser – auch ohne Zustimmung – den gesamten "Ausbildungsfreibetrag" beanspruchen.
Übertragung des Ausbildungsfreibetrags
Wirkt sich der Ausbildungsfreibetrag bei einem Elternteil z. B. wegen zu geringer Einkünfte steuerlich nicht aus, besteht zivilrechtlich für den anderen Elternteil ein Anspruch, dass der Übertragung des Freibetrags in voller Höhe zugestimmt wird (BFH, Beschluss v. 27.2.2007, III B 90/05, BFH/NV 2007 S. 1119).
Rz. 574
Auslandskinder
Für Kinder, die im Ausland leben, wird der Ausbildungsfreibetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung ggf. auf 1/4, 1/2 oder 3/4 des Betrags von 924 EUR gekürzt (§ 33a Abs. 2 Satz 2 EStG; → Tz 560).