Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
1 Allgemein
Anlage Kind/steuerliche Vergünstigungen für Kinder
Die Anlage Kind benötigen Sie, wenn Kinder bzw. damit zusammenhängende Vergünstigungen bei Ihnen steuermindernd berücksichtigt werden sollen. Ob ein Kind steuerlich berücksichtigt werden kann, hängt im Wesentlichen vom Kindschaftsverhältnis und dem Alter des Kindes ab.
Für jedes Kind ist eine eigene Anlage notwendig.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Angaben zum Kind (Zeilen 4–15) Hier werden die persönlichen Angaben zum Kind, Verwandtschaftsverhältnis und Kindergeldanspruch abgefragt. Volljähriges Kind (Zeilen 16–21) Volljährige Kinder können nur in den im Vordruck aufgeführten Fällen berücksichtigt werden. |
Seite 2 |
Angaben zur Erwerbstätigkeit bei volljährigen Kindern (Zeilen 22–25) Die Angaben sind nur von Bedeutung, wenn das Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder (Zeilen 26–37) Derartige Beiträge sind bei den Eltern abzugsfähig, wenn sie das Kind nicht geltend macht. Übertragung des Kinderfreibetrags und Betreuungsfreibetrags (Zeilen 38–43) Eine Übertragung auf einen Elternteil, Stiefelternteil oder Großeltern ist nur in Ausnahmefällen möglich. |
Seite 3 |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Zeilen 44–50) Hier beantragen Alleinerziehende den steuerlichen Entlastungsbetrag. Sonderbedarf bei Berufsausbildung (Zeilen 51–54) Der Freibetrag ist nur für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder möglich. Schulgeld (Zeilen 55–57) Der Abzug ist möglich, wenn das Kind eine Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft mit anerkanntem Schulabschluss besucht. Übertragung des Pauschbetrags für ein behindertes Kind (Zeilen 58–62) Dieser kann hier auf die Eltern übertragen werden. |
Seite 4 |
Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (Zeilen 63–65) Wird der dem Kind zustehende Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung auf die Eltern übertragen, können diese auch die dem Kind zustehende Pauschale für private Fahrten in Anspruch nehmen. Kinderbetreuungskosten (Zeilen 66–72) Abziehbar sind die Kosten für im Haushalt lebende Kinder unter 14 Jahren oder behinderte Kinder. |
2 Steuervergünstigungen für Kinder
Für Kinder gibt es eine Vielzahl von Steuervergünstigungen. Dazu zählen im Wesentlichen:
- Kindergeld oder Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Ausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten Kindes bei den außergewöhnlichen Belastungen
- Abzug von Schulgeldzahlung als Sonderausgaben
- Übertragung des Pauschbetrags für behinderte Menschen für ein behindertes Kind bei den außergewöhnlichen Belastungen
- Abzug von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegepflichtversicherung für ein Kind als Sonderausgaben
- Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
- geringere zumutbare Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen
- Kinderzulage für Beiträge in eine Riester-Versicherung
Alle diese Steuervergünstigungen setzen voraus, dass das Kind nach § 32 Abs. 1–5 EStG steuerlich berücksichtigt werden kann.
Monatsprinzip beachten
Für alle Tatbestände zur Kinderberücksichtigung (z. B. Geburtsmonat, das Erreichen bestimmter Altersgrenzen, Abschluss einer Berufsausbildung), Kindergeld sowie für alle Kind abhängigen Freibeträge und Höchstbeträge gilt das Monatsprinzip. Die jeweils notwendigen Voraussetzungen müssen nur einen Tag im Monat vorliegen, um in den "Genuss" der Steuervergünstigung zu kommen (Anspruchsmonat).
Abzug bei nicht berücksichtigungsfähigem Kind
Aufwendungen für den Unterhalt, die Berufsausbildung oder Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für ein nicht berücksichtigungsfähiges Kind sind u. U. als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG) zu berücksichtigen.
2.1 Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern
Persönliche Angaben → Zeilen 4–9]
Für jedes Kind ist eine eigene Anlage Kind auszufüllen, unabhängig davon, ob das Kind bereits als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) beim LSt-Abzug berücksichtigt wurde. Die Angaben zum Kind (Identifikationsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt) sind für jedes Kind, das berücksichtigt werden soll, notwendig.
[Kindergeld → Zeile 6]
Einzutragen (in Kennzahl 15) ist die Höhe des Kindergelds. Rechtlich hat jeder Elternteil, unabhängig von der Auszahlung, Anspruch auf das halbe Kindergeld. Tragen Sie das volle Kindergeld ein, wenn Sie den verdoppelten Kinderfreibetrag beanspruchen (s.u). Wegen Verjährung nicht ausgezahltes Kindergeld ist nicht zu berücksichtigen. Tragen Sie nur den ausgezahlten Betrag ein. In diesen Fällen legen Sie Ihrem Finanzamt eine Kopie des Kindergeldbescheids oder der Bescheinigung der Familienkasse vor und weisen Sie über eine Eintragung in der Zeile 37 des Hauptvordrucks auf die Anlage hin (→ Hauptvordruck – Sonstige Angaben und Veranlagungswahlrechte).
[Auslandskinder → Zeile 9]
Für Auslandskinder (ohne Wohnsitz im Inland) werden, abhängig vom Wohnsitzstaat, u. U. nur niedrigere ...