Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
1 Allgemein
Rz. 136
Wer die Anlage N ausfüllen muss
Die Anlage N benötigen Sie in folgenden Fällen:
- Sie haben als Arbeitnehmer gearbeitet (nicht bei pauschal vom Arbeitgeber versteuerter kurzfristiger (Aushilfs-)Tätigkeit oder Minijob (450-Euro-Job).
- Sie waren arbeitslos, hatten aber Aufwendungen zur Jobsuche.
- Sie haben eine (Beamten-)Pension oder Betriebsrente bezogen.
- Sie sind Arbeitnehmer und wollen die Mobilitätsprämie beantragen.
Ehegatten müssen jeweils eine eigene Anlage N ausfüllen.
Eintragungen in den dunkelgrün unterlegten und mit e gekennzeichneten Zeilen (Seite 1, z. B. beim Bruttoarbeitslohn) sind nur nötig, wenn die der Finanzverwaltung vom Arbeitgeber übermittelten Daten fehlerhaft sind.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Angaben zu Arbeitslohn, Versorgungsbezügen, Lohnersatzleistungen (Zeilen 5–28) Die meisten Angaben können Sie der Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. |
Seiten 2, 3 |
Werbungskosten zum "normalen" Arbeitslohn (Zeilen 31–72) Hier können Sie Ihre beruflich verursachten Aufwendungen geltend machen. Ohne Eintragungen wird automatisch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR berücksichtigt. Im Vordruck sind beispielhaft Aufwendungen aufgeführt:
- Wege zur ersten Tätigkeitsstätte (Zeilen 31–40)
- Beiträge zu Berufsverbänden, Gewerkschaften (Zeile 41)
- Arbeitsmittel (Zeilen 42, 43)
- Häusliches Arbeitszimmer (Zeile 44)
- Homeoffice-Pauschale (Zeile 45)
- Fortbildungskosten (Zeile 46)
- Weitere Werbungskosten (Zeilen 47–49)
- Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten (Tätigkeiten außerhalb einer ortsgebundenen Arbeitsstätte) (Zeilen 61–72)
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Seite 3 |
Werbungskosten in Sonderfällen (Zeilen 73–78) Tragen Sie hier Ihre Ausgaben i. Z. m. begünstigt besteuertem Arbeitslohn (Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Lohn für mehrere Jahre) ein. Bei Versorgungsbezügen (Betriebsrente, Pension) wird eine Werbungskostenpauschale von 102 EUR berücksichtigt. |
Seite 4 |
Mehraufwand für doppelte Haushaltsführung (Zeilen 91–117) |
2 Angaben zum Arbeitslohn (Seite 1)
Rz. 137
[eTIN → Zeile 4]
Die Angabe der electronic Taxpayer Identification Number (eTIN), erkennbar aus der LSt-Bescheinigung, ist nur notwendig, wenn keine Identifikationsnummer (Hauptvordruck, Zeilen 7, 18) vorhanden ist.
Rz. 138
[Angaben zum Arbeitslohn → eZeile 5–20]
Die geforderten Angaben werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und vom Finanzamt übernommen. Gleichzeitig bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine LSt-Bescheinigung über die übermittelten Daten. Eintragungen müssen Sie nur noch vornehmen, wenn die übermittelten Daten nicht zutreffend sind.
[Normaler Arbeitslohn → eZeilen 5–10]
Die geforderte Steuerklasse, Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und KiSt können Sie der LSt-Bescheinigung (Nr. 3–7) entnehmen. Alle Eintragungen sind mit Cent-Beträgen vorzunehmen. Haben Sie mehrere LSt-Bescheinigungen, dann fassen Sie die Eintragungen der zweiten und aller weiteren (jeweils mit Steuerklasse VI) zusammen (→ Tz 611).
Rz. 139
[Versorgungsbezüge → eZeilen 11–16]
Versorgungsbezüge, erkennbar aus der Lohnbescheinigung (Nr. 8 ff.), z. B. Beamtenpensionen oder bestimmte Betriebsrenten, sind teilweise steuerfrei. Die Angaben im Vordruck werden für die Berechnung des steuerfreien Teils benötigt (→ Tz 634). →Pensionen/Betriebsrenten
In eZeile 12 übernehmen Sie die Bemessungsgrundlage (Nr. 29 der LSt-Bescheinigung), in eZeile 13 das Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmals gezahlt wurde (Nr. 30 der LSt-Bescheinigung) und, wenn der Versorgungsbezug nicht das ganze Jahr gezahlt wurde (eZeile 14), den Monat des ersten bzw. letzten Versorgungsbezugs (Nr. 31 der LSt-Bescheinigung). Sonderzahlungen (z. B. Sterbegeld) oder Nachzahlungen für Vorjahre (LSt-Bescheinigung Nr. 32) sind nochmals aufzuführen (eZeile 15). Nachzahlungen, die mehrere Jahre betreffen (Nr. 9 der LSt-Bescheinigung), werden aufgrund der sog. Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert (eZeile 16).
Rz. 140
[Arbeitslohn für mehrere Jahre/Entschädigungen → eZeilen 17–20]
Steuerpflichtige Jubiläumszuwendungen, Entschädigungen (z. B. Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses) oder Lohnnachzahlungen, die mehrere Jahre betreffen (LSt-Bescheinigung Nr. 10, daraus abgeführte Steuern Nr. 11–13), sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Bei Entschädigungen (z. B. Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses) werden vom Finanzamt in der Regel die Vertragsunterlagen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlung angefordert (→ Tz 638). →Abfindung
Rz. 141
[Arbeitslohn ohne Steuerabzug → Zeile 21]
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem Ihr Arbeitgeber keine LSt einbehalten hat, gehört z. B. von einem ausländischen Arbeitgeber oder einem Dritten gezahlter Arbeitslohn, nicht jedoch (steuerfreie) Trinkgelder.
Rz. 142
[Auslandstätigkeit → Zeilen 22–25]
Haben Sie (steuerfreien) Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit bekommen, müssen Sie zusätzlich die Anlage N-AUS abgeben. Ob Sie diese Art von Arbeitslohn erhalten haben, können Sie aus Nr. 16 Ihrer Lohnsteuer- oder Gehaltsbescheinigung für den entsprechenden Tätigkeitszeitraum en...