Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer i. Z. m. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geldwerte Vorteile zukommen zu lassen, die steuerfrei sind oder pauschal versteuert werden können.
Stellt z. B. ein Mietwagenverleih seinen Arbeitnehmern Mietwagen kostenlos für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, dürfen Arbeitnehmer eines Verkehrsträgers die (öffentlichen) Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen, überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Jobticket unentgeltlich oder zu einem Preis, der unter dem zwischen ihm und dem Verkehrsträger vereinbarten Preis liegt oder zahlt er einen Zuschuss zum Ticket, handelt es sich jeweils um Arbeitslohn (Sachbezug). Diese Leistungen des Arbeitgebers können (teilweise) steuerfrei sein. Zur Höhe des Arbeitslohns und zur Steuerfreiheit siehe die Ausführungen zum → Arbeitslohn.
Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für private Verkehrsmittel, führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Wird dieser vom Arbeitnehmer versteuert, also dem normalen LSt-Abzug unterworfen, kann er die Entfernungspauschale in voller Höhe als WK ansetzen.
Versteuert der Arbeitgeber den Kostenersatz bis zur Höhe des möglichen Werbungskostenabzugs pauschal (15 %), übernimmt also die LSt für den Arbeitnehmer, wird der pauschal versteuerte Betrag auf der LSt-Bescheinigung ausgewiesen und führt zu einer entsprechenden Kürzung der WK (§ 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG).
Besteuerung bei Fahrtenkostenersatz
Für einen ledigen Arbeitnehmer (Jahresarbeitslohn 75.000 EUR) ergibt sich bei Kfz-Nutzung für 20 Entfernungskilometer (Ekm) und 230 Arbeitstage eine Jahresentfernungspauschale von (230 Tage × 20 Ekm × 0,30 EUR/Ekm) 1.380 EUR. Der Arbeitgeber ersetzt diesen Betrag.
Der Arbeitgeberersatz führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Bezüglich der Versteuerung gibt es zwei Möglichkeiten:
- Entweder wird der bisherige Bruttolohn um 1.380 EUR erhöht und mit dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers besteuert. D. h. vom Fahrtkostenersatz wird zulasten des Arbeitnehmers LSt einbehalten. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Jahresentfernungspauschale in voller Höhe bei den WK geltend machen.
- Die andere Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitgeber die Steuer auf den Kostenersatz mit 15 % von 1.380 EUR = 207 EUR LSt zusätzlich übernimmt. In diesem Fall bekommt der Arbeitnehmer den Fahrtkostenersatz (aus seiner Sicht steuerfrei) in voller Höhe (1.380 EUR ausgezahlt. Gleichzeitig wird der WK-Abzug um den pauschal versteuerten Kostenersatz (hier auf 0 EUR) gekürzt.
Im Regelfall ist es für den Arbeitnehmer günstiger, wenn der Arbeitgeber den Fahrtkostenersatz pauschal versteuert. Er erhält das Geld in voller Höhe, hat weniger Bruttolohn zu versteuern und kann u. U. den Arbeitnehmerpauschbetrag bei den WK in Anspruch nehmen.
Dienstwagen/Firmenwagen
Wird für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Firmenfahrzeug kostenlos zur Verfügung gestellt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn (Sachbezug) vor, den der Arbeitnehmer beim monatlichen Lohnsteuerabzug versteuern muss. Da der Arbeitnehmer den Sachbezug damit versteuert hat, kann er im Gegenzug die Entfernungspauschale als WK geltend machen. Dabei hängt die Anzahl der abzugsfähigen Fahrten davon ab, wie die Versteuerung der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte erfolgt ist. Wurde die pauschale Methode (0,03 % vom Bruttolistenpreis) angewandt, sind alle Tage berücksichtigungsfähig. Wurde die Einzelbewertung gewählt (0,002 % des Bruttolistenpreises), ist der WK-Abzug nur für die Anzahl der Fahrten möglich, für die auch der geldwerte Vorteil versteuert wurde.
Versteuert der Arbeitgeber den Sachbezug pauschal, wird beim Arbeitnehmer die abzugsfähige Entfernungspauschale um den pauschal versteuerten Arbeitslohn gekürzt.