Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 241
Anlage S gilt für Freiberufler
Die Anlage S benötigen Sie in folgenden Fällen:
- Sie waren im Veranlagungsjahr freiberuflich tätig.
- Sie haben bzw. hatten die Absicht, sich als Freiberufler selbstständig zu machen. In diesem Zusammenhang sind Ihnen Aufwendungen entstanden.
- Sie sind an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft beteiligt.
Ehegatten geben jeweils eine eigene Anlage ab.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Gewinn (Zeilen 4–16) Hier ist der durch Buchführung oder Einnahmenüberschussrechnung ermittelte Gewinn zu erklären. Beteiligte an freiberuflich tätigen Personengesellschaften müssen ihren Gewinnanteil angeben. |
Seite 2 |
Veräußerungsgewinn (Zeilen 31–42) Wenn Sie Ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben, ist der dadurch eingetretene Gewinn zu erklären. Nebenberufliche Tätigkeiten (Zeilen 44, 45) Waren Sie nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation oder öffentlich-rechtliche Körperschaft als Übungsleiter tätig, sind die erzielten Einnahmen bis zu 2.400 EUR steuerfrei. Andere Tätigkeiten für diese Organisationen sind bis zu 720 EUR befreit. |
Zusätzliche Anlage EÜR nicht vergessen
Bei der Abgabe der Steuererklärung müssen Sie bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG zwingend die Anlage EÜR benutzen (s. u.).
Wenn Sie für durch Buchführung ermittelte und nicht entnommene Gewinne eine ermäßigte Besteuerung beantragen möchten, benötigen Sie zusätzlich die Anlage 34a (Eintragung in Zeile 16 der Anlage S).
Rz. 242
[Gewinn freiberufliche Tätigkeit → Zeilen 4, 5]
Tragen Sie in Zeile 4 den ermittelten Gewinn/Verlust aus der freiberuflichen Tätigkeit ein und fügen Sie Unterlagen zur Gewinnermittlung bei. Üben Sie mehrere freiberufliche Tätigkeiten aus, können Sie diese in Zeile 5 eintragen. Für bestimmte freiberufliche Tätigkeiten können Sie Betriebsausgaben auch über Pauschalen geltend machen (→ Tz 1000 ff.). →Einnahmenüberschussrechnung
Rz. 243
[Gesonderte Feststellung → Zeile 6]
Die Ausführungen zur Zeile 7 der Anlage G gelten sinngemäß auch für freiberufliche Betriebe, wenn sich der Betrieb außerhalb der Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts befindet.
Rz. 244
[Beteiligungen → Zeilen 7, 8]
Auf die Ausführungen zu den Zeilen 8–11 der Anlage G wird hingewiesen.
Rz. 245
[Verlustbeteiligungen → Zeile 9]
Sind Sie an freiberuflichen Abschreibungs- bzw. Verlustzuweisungsgesellschaften oder Steuerstundungsmodellen beteiligt, tragen Sie Ihren (Verlust-)Anteil ein (vgl. Erläuterungen Anlage G Zeile 12).
Rz. 246
[Andere selbstständige Arbeit → Zeilen 10, 11]
Hier tragen Sie unter Angabe Ihrer Tätigkeit Ihren Gewinn oder Verlust ein, wenn Sie keine freiberufliche, sondern eine andere selbstständige Tätigkeit (z. B. Lotterieeinnehmer, Nachlass-, Zwangs-, Insolvenz-, Vermögensverwalter, Aufsichtsrat, Testamentsvollstrecker) ausüben.
Rz. 247
[Teileinkünfteverfahren → Zeile 12]
Zeile 12 betrifft Sie nur, wenn Sie im Betriebsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile) halten und die Gesellschaft Ihnen Gewinnanteile (z. B. Dividenden) ausgezahlt oder an Sie verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen hat (vgl. Erläuterungen zu Zeile 13 der Anlage G).
Rz. 248
[Steuerermäßigung → Zeile 16]
Haben Sie den Gewinn durch Buchführung ermittelt, können Sie für die Teile des Gewinns, die im Betrieb bleiben und nicht entnommen worden sind, eine ermäßigte Besteuerung beantragen. Dazu benötigen Sie die Anlage 34a (vgl. Erläuterungen zu Zeile 15 der Anlage G und Hinweise zur Anlage 34a).