Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 1043
Nebenberufliche Tätigkeiten bleiben bis zu 3.000 EUR pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG):
- bei Übungsleitern, Ausbildern, Erziehern, Betreuern oder vergleichbaren Tätigkeiten; Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen oder künstlerischer Tätigkeit;
- im Dienst bzw. Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung. Es handelt sich somit insbesondere um Tätigkeiten für die Kammern (z. B. IHK, Steuerberaterkammer, Sparkassenverbände), Kirchen, Universitäten, Volkshochschulen, gemeinnützige Vereine, Wohlfahrtsverbände. Das gilt auch auf für vergleichbare Organisationen im Ausland (BFH, Urteil v. 22.7.2008; VIII R 101/02, BFH/NV 2008 S. 174).
Bei Vortragenden müssen die Themen der Fortbildung dienen, sie dürfen nicht allgemeiner Art sein (FG Köln, Urteil v. 19.10.2017, 15 K 2006/16). Erhalten Feuerwehrleute eine Entschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit, ist 1/3 (mind. 200 EUR) nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei. Zusätzlich kommt für Ausbilder noch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht. Der Umfang der Steuerfreiheit ist davon abhängig, ob die Vergütung auch einen Ausbildungsanteil enthält. Für Zug- und Gruppenführer beträgt dieser z. B. 80 %, für Jugendfeuerwehrwarte und Sicherheitsbeauftragte 100 % (FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass. v. 27.9.2017, IV 301 – S 2337 – 10/96 – 004; FM Nordrhein-Westfalen, Erlass. v. 3.12.2013, S 2337 – 32 – V B 3). Vergütungen für Fahrer/Beifahrer im Behindertenfahrdienst fallen zu 50 % unter § 3 Nr. 26 EStG, nicht jedoch solche für Helfer der Mahlzeitendienste. Diese können den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch nehmen. Auch Fahrer, die nebenberuflich für eine Einrichtung der teilstationären Tagespflege im Fahrdienst tätig sind, können die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG geltend machen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.3.2018, 3 K 888/16, rkr., EFG 2018 S. 1058).
Ehrenamtlichen rechtlichen Betreuern, Vormündern und Pflegern (§ 1835a BGB, § 1908i und § 1915 BGB) wird eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG (→ Tz 1050) gewährt. Weitere Einzelheiten zu diversen Tätigkeiten ergeben sich aus R 3.26 LStR 2015 sowie der Stellungnahme der OFD Frankfurt/M. v. 22.3.2018, S 2245 A – 2 – St 213. S. auch BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/07/0010:032, BStBl 2014 I S. 1581.
Die nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Einnahmen sind auch sozialversicherungsfrei (§ 14 SGB IV).
Rz. 1044
Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn diese nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Auf die Höhe der Vergütung kommt es hierbei nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass noch eine andere (Haupt-)Tätigkeit ausgeübt wird.
Rz. 1045
Verlustberücksichtigung
Auch ein Verlust kann steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Unabhängig von den Motiven, aus denen der Einzelne einer Beschäftigung nachgeht, ist eine Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht dann anzunehmen, wenn in der Regel Überschüsse aus der Beschäftigung tatsächlich erzielt werden. Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (3.000 EUR) pro Jahr nicht übersteigen. Umgekehrt ist von dem Fehlen einer Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht dann auszugehen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die tatsächlichen Selbstkosten zu decken (BFH, Urteil v. 20.12.2017, III R 23/15, BFH/NV 2018 S. 672; BFH, Urteil v. 20.11.2018, VIII R 17/16, BFH/NV 2019 S. 614).
Rz. 1046
Keine begünstigte Nebentätigkeit liegt vor, wenn diese und die Haupttätigkeit für denselben Arbeitgeber in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das ist der Fall, wenn die zu erfüllenden Aufgaben beider Tätigkeiten sich entsprechen und diese für denselben Dienstherrn ausgeübt werden oder die Nebentätigkeit faktische oder rechtliche Verpflichtung aus der Haupttätigkeit ist (BFH, Beschluss v. 11.12.2017, VI B 75/17, BFH/NV 2018 S. 337). Das gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit Ausfluss der hauptberuflichen Fähigkeiten ist, auch wenn keine Verpflichtung dazu vorlag und eine Anzeigepflicht für "Nebentätigkeiten" bestand (FG Köln, Urteil v. 19.10.2017, 15 K 2006/16).