Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Personen oder Personenvereinigungen, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 EStG erzielen, sind regelmäßig nicht buchführungspflichtig. Sie können damit als Gewinnermittlungsart die Einnahmenüberschussrechnung wählen. Allerdings besteht dieses Wahlrecht nicht mehr, wenn tatsächlich Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden.
Eine Personengesellschaft mit freiberuflichen Einkünften, die keine Bücher führen muss und auch nicht freiwillig Bücher führt, muss den Gewinn im Gesamthandsbereich und in den Sonderbereichen der einzelnen Gesellschafter einheitlich nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
Einzelheiten zur Einnahmenüberschussrechnung siehe → Anlage EÜR.
[Gewinn freiberufliche Tätigkeit → Zeilen 4–9]
Wirtschafts-Identifikationsnummer:
Ab November 2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an wirtschaftlich Tätige vergeben. Dies umfasst natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen (Gesellschaften/Gemeinschaften).
Für jede wirtschaftliche Tätigkeit wird eine eigene W-IdNr. vergeben. Da noch nicht alle wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. erhalten, ist die Abfrage noch nicht als Pflichtfeld definiert worden.
Die W-IdNr. ist in Zeile 5 einzugeben.
Tragen Sie in den rechten Teil der Zeile 5 den ermittelten Gewinn/Verlust aus der freiberuflichen Tätigkeit ein und fügen Sie Unterlagen zur Gewinnermittlung bei. Üben Sie mehrere freiberufliche Tätigkeiten aus, können Sie diese in Zeile 6 eintragen. Für bestimmte freiberufliche Tätigkeiten können Sie Betriebsausgaben auch über Pauschalen geltend machen.
[Gesonderte Feststellung → Zeilen 8–10]
Die Ausführungen zur → Zeile 9–11 der Anlage G gelten sinngemäß auch für freiberufliche Betriebe, wenn sich der Betrieb außerhalb der Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts befindet.
[Beteiligungen → Zeilen 11–14]
Auf die Ausführungen zu den → Zeilen 12–39 der Anlage G wird hingewiesen.
[Verlustbeteiligungen → Zeile 15]
Sind Sie an freiberuflichen Abschreibungs- bzw. Verlustzuweisungsgesellschaften oder Steuerstundungsmodellen beteiligt, tragen Sie Ihren (Verlust-)Anteil ein.
[Andere selbstständige Arbeit → Zeilen 16–19]
Hier tragen Sie unter Angabe Ihrer Tätigkeit Ihren Gewinn oder Verlust ein, wenn Sie keine freiberufliche, sondern eine andere selbstständige Tätigkeit (z. B. Lotterieeinnehmer, Nachlass-, Zwangs-, Insolvenz-, Vermögensverwalter, Aufsichtsrat, Testamentsvollstrecker) ausüben.
[Teileinkünfteverfahren → Zeile 20]
Zeile 20 betrifft Sie nur, wenn Sie im Betriebsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile) halten und die Gesellschaft Ihnen Gewinnanteile (z. B. Dividenden) ausgezahlt oder an Sie verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen hat (vgl. Erläuterungen zu → Zeile 45 der Anlage G).
[Steuerermäßigung → Zeile 20]
Haben Sie den Gewinn durch Buchführung ermittelt, können Sie für die Teile des Gewinns, die im Betrieb bleiben und nicht entnommen worden sind, eine ermäßigte Besteuerung beantragen. Dazu benötigen Sie die Anlage 34a.
[Betriebsveräußerung/-aufgabe → Zeilen 30–53]
Haben Sie Ihren freiberuflichen Betrieb veräußert oder aufgegeben, ist ein dadurch entstandener Gewinn steuerlich zu erfassen.
Die Struktur der Abfrage zu den Veräußerungsgewinnen wurde insgesamt neu gefasst.
Auf die Ausführungen zu den → Zeilen 56–99 der Anlage G wird verwiesen.