Rz. 355

[Zuwendungen → Zeilen 5–12]

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an unterschiedliche steuerbegünstigte Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen durch den Abzug von Sonderausgaben oder eine Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören auch Aufnahmegebühren und Mitgliedsumlagen.

Übersicht

 

Rz. 356

[Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke → Zeilen 5 und 6]

Höhe des Sonderausgabenabzugs

Nach § 10b Abs. 1 EStG können Spenden und grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke steuerlich berücksichtigt werden.

Danach sind Aufwendungen zur Förderung

insgesamt bis zu

  • 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
  • 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

im Jahr der Zahlung (§ 11 Abs. 2 EStG) als Sonderausgaben abziehbar.

Zuwendungen liegen nur vor, wenn diese ohne rechtliche Verpflichtung (freiwillig) und ohne Gegenleistung (unentgeltlich) erfolgen. Die Zuwendungen müssen dem steuerbegünstigten Bereich der Körperschaft und nicht deren evtl. vorhandenem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zufließen.

 

Rz. 357

Förderung gemeinnütziger Zwecke

Unter der Förderung gemeinnütziger Zwecke i. S. d. § 52 AO sind insbesondere Tätigkeiten zu verstehen, die darauf ausgerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dazu gehört insbesondere die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Religion, Gesundheitswesen, Jugend- und Altenhilfe, Kunst, Kultur, Denkmalschutz und -pflege, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Naturschutz, Landschafts-, Wohlfahrtspflege und deren Verbände (z. B. Caritas, DRK, Arbeiterwohlfahrt, VdK), Hilfe von Verfolgten und Flüchtlingen, Lebensrettung, Katastrophen-, Tier-, Verbraucherschutz, Ehe und Familie, Sport, Heimatpflege und Heimatkunde.

Begünstigt sind Spenden und grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge. Für letztere gibt es aber eine Einschränkung. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften (i. d. R. Vereine), die

  • den Sport,
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z. B. Musikverein),
  • die Heimatpflege und Heimatkunde oder
  • sog. Freizeitzwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO (Förderung von Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionellem Brauchtum, Karneval, Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport) fördern (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG).

Beitrittsspenden oder Investitionsumlagen (Bausteine), z. B. anlässlich der Aufnahme in einen Golfclub, sind keine Zuwendungen i. S. v. § 10b Abs. 1 EStG, wenn solche Zahlungen von den Neumitgliedern erwartet und i. d. R. auch bezahlt werden. Hier liegt keine freiwillige Leistung, sondern eine Gegenleistung zum Erwerb der Mitgliedschaft und der Nutzungsmöglichkeit der Golfanlagen vor (BFH, Urteil v. 2.8.2006, XI R 6/03, BFH/NV 2006 S. 2339).

 
Wichtig

Vergünstigungen bei Vereinen, die Kunst und Kultur fördern

Mitgliedsbeiträge an Vereine, die Kunst und Kultur fördern, sind auch dann abziehbar, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen, z. B. in Form von verbilligten Eintrittskarten oder Veranstaltungen für Mitglieder, gewährt werden (§ 10b Abs. 1 Satz 7 EStG).

 

Rz. 358

Förderung mildtätiger Zwecke

Mildtätige Zwecke verfolgt eine Körperschaft dann, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos (ohne eigenwirtschaftliches Interesse) zu unterstützen. Die unterstützten Personen müssen aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sein. Dazu gehört auch die Unterstützung von Personen, deren Bezüge das Vierfache der Sozialhilfe nicht übersteigen und deren Vermögen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht (wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit; § 53 AO).

 

Rz. 359

Förderung kirchlicher Zwecke

Kirchliche Zwecke liegen vor, wenn die Tätigkeit einer Körperschaft (Kirche oder Verein) auf die selbstlose Förderung einer Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, gerichtet ist. Dazu gehört die Errichtung/Erhaltung von Gottes- und Gemeindehäusern, das Abhalten von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht sowie die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeschäftigten und deren Angehöriger (§ 54 AO).

Das Ansehen Deutschlands kann gem. § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG gefördert werden, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist (BFH, Urteil v. 22.3.2018, X R 5/16, BFH/NV 2018 S. 877).

 

Rz. 360

Zuwendungsempfänger

Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass die Zuwendungen an eine

  • juristische Person des öffentlichen Rechts (Gebiets- und Personenkörperschaften: z. B. Gemeinde, Kirche, Universität, Anstalten und Stiftungen des...

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