Rz. 419

[Renten und dauernde Lasten → Zeilen 15 und 17]

Der Sonderabzug für Renten und dauernde Lasten i. Z. m. Vermögensübertragungen wurde ab 2008 gesetzlich neu geregelt (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG). Die Neuregelung betrifft aber nur die, auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und es sich um die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder die Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt, handelt. Die Neuregelung ist nur für Vertragsabschlüsse seit 1.1.2008 anzuwenden. Eine Vertiefung des Themas erfolgt in diesem Buch nicht. Soweit Zahlungen aufgrund einer vor dem 1.1.2008 getroffenen vertraglichen Vereinbarung (Altfall) geleistet werden, gilt die frühere Rechtslage (§ 52 Abs. 18 EStG).

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