Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
1 Allgemein
Rz. 48
Erstmals gibt es für den Veranlagungszeitraum 2019 eine eigene Anlage Sonstiges. Steuerliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Die meisten Angaben fanden sich bis 2018 im Hauptvordruck (Mantelbogen).
[Überblick]
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Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (Zeile 4) Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter (Zeile 5) Spendenvortrag (Zeile 6) Verlustabzug, Vorjahresverluste, Verlustrücktrag (Zeilen 7–8) Freibetrag für bestandsgeschützte Altanteile an Investmentfonds (Zeile 9) Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern (Zeile 10) |
2 Sonstige Angaben und Anträge
Rz. 49
[Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer → Zeile 4]
Hier erfolgt nicht der Abzug der normalen Erbschaftsteuer. Die Steuerermäßigung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere bei:
- Forderungen des Rechtsvorgängers, die beim Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegen und nach Übergang auf den Erben von diesem bei Zufluss als steuerpflichtige Einnahmen oder Betriebseinnahmen nochmals der Einkommensteuer unterliegen
- privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG (z. B. Kauf und Verkauf privater Immobilien, die nicht eigenen Wohnzwecken gedient haben, innerhalb von 10 Jahren)
Die Steuerermäßigung kommt nur bei Erbschaft und nicht bei Schenkung in Betracht.
[Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter → Zeile 5]
Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern (z. B. Baudenkmäler, geschützte Gebäudegruppen, Gartenanlage sowie Sammlungen, die mindestens 20 Jahre im Eigentum der Familie stehen), die der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit (ggf. auch entgeltlich) zugänglich gemacht werden, können teilweise wie Sonderausgaben abgezogen werden. Die Steuerbegünstigung gilt nur für Kulturgüter, die weder zur Einkünfteerzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und nur, soweit sie nicht durch öffentliche oder private Zuschüsse gedeckt sind. Die Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Rz. 50
[Spendenvortrag → Zeile 6]
Liegt Ihnen zum 31.12.2018 ein gesonderter Feststellungsbescheid über vortragsfähige Spenden vor, kreuzen Sie dies bitte hier getrennt für den Steuerpflichtigen bzw. den Ehegatten an. Die vortragsfähigen Spenden werden von Amts wegen im Rahmen der Höchstbeträge in der Veranlagung 2019 als Sonderausgaben abgezogen.
Rz. 51
[Verlustabzug, Vorjahresverluste, Verlustrücktrag → Zeilen 7–8]
Sind Ihnen in den Vorjahren Verluste entstanden, die bisher nicht ausgeglichen und vom Finanzamt in einem gesonderten Verlustfeststellungsbescheid ausgewiesen wurden, können Sie diese im aktuellen Jahr berücksichtigen.
Sind im aktuellen Jahr neu entstandene negative Einkünfte nicht oder nicht vollständig mit positiven Einkünften ausgeglichen worden, können Sie den negativen Gesamtbetrag ins Vorjahr zurück- oder in künftige Jahre vortragen lassen Bitte geben Sie in Zeile 8 an, ob und in welcher Höhe ein Rücktrag ins Jahr 2018 erfolgen soll.
Jetzt noch Einkommensteuererklärung für Vz. 2016–2018 bei negativen Einkünften abgeben
Haben Sie für die Jahre 2016–2018 bisher keine Steuererklärung abgegeben und war die Summe Ihrer Einkünfte negativ (weil Sie z. B. arbeitslos waren und Ihnen nur Ausgaben i. Z. m. Bewerbungen oder Verluste aus Vermietung entstanden sind), dann beantragen Sie für 2016 (Abgabe bis 31.12.2020) bis 2018 (Abgabe bis 31.12.2022) noch die Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. die Feststellung eines Verlustvortrags, indem Sie eine Steuererklärung abgeben. Damit sichern Sie sich die Möglichkeit der Verlustverrechnung in den Folgejahren.
Rz. 52
[Freibetrag für bestandsgeschützte Altanteile an Investmentfonds → Zeile 9]
Beinhaltet Ihr Steuerbescheid 2018 einen entsprechenden Freibetrag, müssen Sie dies hier durch Ankreuzen deutlich machen. Der Freibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt.
Rz. 53
[Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern → Zeile 10]
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten auf Antrag nach § 26a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat.
Wollen Sie diese steuerlichen Vergünstigungen jeweils zur Hälfte abzuziehen, stellen Sie hier den übereinstimmenden Antrag dazu durch Eintragung einer "1" (→ Tz 332). →Ehegattenveranlagung Eine abweichende Verteilung der Steuerermäßigung für haushaushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen nach § 35a EStG können Sie auch auf der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen in den Zeilen 9–11 beantragen. Die abweichende Aufteilung in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte bei einem Kinderfreibetrag bzw. dem Behinderten-Pauschbetrag eines gemeinsamen Kindes stellen Sie in der Anlage Kind, Zeilen 64 und 72.
Checkliste Anlage Sonstiges
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile! |
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