2. Vordrucke 2023 ab dem Gesamtbetrag der Einkünfte


Vordrucke 2023 ab dem Gesamtbetrag der Einkünfte

In den Anlagen AUS, Sonderausgaben, U, Unterhalt (hier werden nur zwei statt drei unterstützte Personen aufgeführt), Vorsorgeaufwand und Haushaltsnahe Aufwendungen haben sich keine grundlegenden Änderungen ergeben. Größere Änderungen gibt es aber in anderen Formularen.

Mantelbogen

Zeile 8 und 20, Sterbedatum: Für das Sterbedatum gibt es im Sterbefall nun eine Eintragungsmöglichkeit.

Zeile 34, VWL: Vermögenswirksame Leistungen können auch beim Arbeitgeber angelegt werden. Aus diesem Grund wurde die Abfrage in Zeile 34 angepasst.

Bisherige Zeile 35 bis 41, Vollmacht: Die Abfragen zur Einmalbekanntgabevollmacht wurden gestrichen. Hintergrund sind datenschutzrechtliche Bestimmungen. Entsprechende Vollmachten können über das Verfahren "Vollmachtsdatenbank" an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die Verwaltung derVollmachten ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de) als auch über Software anderer Anbieter möglich. Sollte eine gesonderte Empfangsvollmacht zusammen mit der Steuererklärung in Papierform erteilt werden, so ist eine formlose Anlage (Ergänzende Angaben zur Steuererklärung) einzureichen und in Zeile 37 eine 1 einzutragen.

Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Zeile 19 bis 33: Die Abfragen zu den "Anderen Aufwendungen" in Zeile 19 bis 33 wurden differenzierter ausgestaltet. Ab sofort ist es möglich, zu jeder Aufwendungsart eine Beschreibung vorzunehmen und zielgerichtet Erstattungen einzutragen.

So wird z. B. bei den Pflegekosten (Zeile 22 und 23) in Zeile 24 explizit auf die Haushaltsersparnis bei Haushaltsauflösung hingewiesen. Da bei Bestattungskosten der Abzug auch vom Wert des Nachlasses abhängt, müssen hierzu in Zeile 30 nun Angaben gemacht werden.

Anlage AV

Zeile 6 bis 14: Bei den Einnahmen können nun sechsstellige Beträge eingegeben werden.

Anlage Energetische Maßnahmen § 35c EStG

Zeile 23 und Vortext, Hybridisierung bei Gasbrennwerttechnik: Eine Förderung von gasbetriebenen Heizungen ist zum 1.1.2023 entfallen. Aufgrund der Sonderregelung in Rz. 42 des BMF-Schreibens v. 14.1.2021 sind jedoch "Renewable Ready"-Heizungen weiterhin förderfähig, mit deren Einbau vor dem 1.1.2023 begonnen wurde und deren Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren ab Einbau erfolgt. Der Vortext zu Zeile 23 und die Zeile 23 wurden entsprechend angepasst.

Angaben zu Miteigentumsanteilen

Zeile 29 bis 37: Für Fälle von geringer Bedeutung, in denen keine einheitliche und gesonderte Feststellung stattfindet sind die ehemaligen Zeilen 35 bis 37 erweitert worden. Nun sind die Zeilen 29 bis 37 vorgesehen. In Zeile 29 wurde dabei die Möglichkeit geschaffen, den Miteigentumsanteil mit einem dreistelligen Wert einzugeben (vgl. hierzu Rz. 30 des BMF-Schreibens v. 14.1.2021, wenn einem Miteigentümer der Höchstbetrag i. H. v. 40.000 EUR zusteht). Zudem wurden Eintragungsmöglichkeiten zu weiteren Miteigentümern aufgenommen.

Ein Fall von geringer Bedeutung liegt vor, wenn die Aufwendungen für die Steuerermäßigung einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung auf die Miteigentümer feststeht.

Bisherige Zeile 30: Der bislang vor der bisherigen Zeile 30 abgedruckte Hinweis "Die Eintragungen in den Zeilen 30 bis 45 sind nur in der ersten Anlage Energetische Maßnahmen vorzunehmen." wurde entfernt, da mehrere Objekte vorliegen können und damit auch mehrere Anlagen Energetische Maßnahmen vollständig auszufüllen sind.

Zeile 38 bis 53: Die Zeilen 38 bis 53 wurden für Fälle aufgenommen, in denen die Anteile an Steuerermäßigungen für § 35c EStG gesondert und einheitlich festgestellt werden (Anlage FE 6 bei der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung). Die Abfrage erfolgt in Fällen mit mehreren Miteigentümern aber direkt in der Einkommensteuererklärung, sodass der Steuerpflichtige die festgestellten Besteuerungsgrundlagen zu erklären hat.

Die Anleitung zur Anlage "Energetische Maßnahmen" erläutert hierzu zunächst die Zeilen 29 bis 53 im Gesamten und nimmt dann noch einmal eine Unterteilung von 29 bis 37 und 38 bis 53 vor.

Anlage FW

Zeile 14 bis 16: Mit den Zeilen 14 bis 16 wurden Eintragungsmöglichkeiten für Anteile an Steuerbegünstigungen nach § 10f EStG aufgenommen, bei denen eine gesonderte und einheitliche Feststellung erfolgt ist.

Anlage Kind

Zeile 50, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Nach der Rechtsprechung des BFH kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahr der Trennung/Eheschließung ggf. zeitanteilig in Betracht. Für welchen der beiden Ehegatten (bei der Zusammenveranlagung) wird in Zeile 50 abgefragt.

Anlage Sonstiges

Zeile 4 bis 8: Die Abfragen zu einer Steuerermäßigung mit Erbschaftsteuer nach § 35b EStG wurden auf dem Papiervordruck ausgedehnt, sodass die bisher geforderte gesonderte Aufstellung entfallen kann.

Zeiln 10 bis 15: Mit den Zeilen 10 bis 15 wurden Eintragungsmöglichkeiten für Anteile an Steuerbegünstigungen nach § 10g EStG aufgenommen, bei denen eine gesonderte und ein-heitliche Feststellung erfolgt ist.

Energiepreispauschale: Die bisherigen Abfragen in Zeile 13 und 14 wurden entfernt, da die EPP nur 2022 galt.

Hinweis der Redaktion: Einen ausführlichen Leitfaden für die Einkommensteuererklärung 2023 finden Sie im Haufe Steuer Office.