Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
1 Steuerlicher Abzug von Unterhaltsleistungen
Rz. 605
Unterhalt für bedürftige Personen und Kosten für deren Ausbildung sind entweder (abzugsfähige) Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG), gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen oder sind nicht abzugsfähig. Die Beurteilung hängt davon ab, in welchem Verhältnis der Unterhaltszahlende zur unterstützten Person steht. Folgende Fallkonstellationen sind möglich:
Die Zahlung erfolgt an
- den Ehegatten (bei intakter Ehe): Die Unterhaltszahlungen werden steuerlich nicht berücksichtigt, weil sie über den Splittingtarif mit dem doppelten Grundfreibetrag abgegolten sind. Das gilt entsprechend, wenn ein Ehegatte im EU-Ausland lebt (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Kosten einer Berufsausbildung sind entweder als Sonderausgaben (erste Ausbildung) oder als WK (zweite oder weitere Ausbildung, Umschulung) abzugsfähig. Lebt der unterstützte Ehegatte im Ausland außerhalb der EU, sind Unterhaltszahlungen und Kosten für eine Berufsausbildung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
- den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten: Die Unterhaltszahlungen sind als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zahlung im Inland oder EU-Ausland (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG) lebt und die Zahlungen nachweislich versteuert (→ Tz 439 ff., → Tz 444). In allen anderen Fällen kommt beim Zahlenden ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
ein eigenes Kind: Solange das Kind bei den Eltern steuerlich berücksichtigt wird, sind Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung des Kindes bei den Eltern mit dem Kindergeld bzw. dem Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf abgegolten. U. U. ist bei volljährigen Kindern in Ausbildung, die auswärts untergebracht sind, ein zusätzlicher Freibetrag möglich.
Kann das Kind steuerlich nicht (mehr) berücksichtigt werden (z. B. studierendes Kind über 25 Jahre), sind die Zahlungen u. U. (nur) bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigungsfähig.
- eine andere Person: Hier kommt nur der Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen in Betracht.
2 Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung
Rz. 606
Bei den außergewöhnlichen Belastungen sind Unterhaltsleistungen nur über die spezielle Regelung des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig; eine Berücksichtigung als allgemeine Außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich.
Rz. 607
Abzugsvoraussetzungen
Der Abzug von Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG setzt voraus:
- Die unterstützte Person ist eine dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber (nach deutschem Recht) gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder eine diesem Personenkreis gleichgestellte Person,
- tatsächliche Unterhaltsleistungen (nicht nötig, wenn die unterstützte Person im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt s. u.),
- Bedürftigkeit der unterstützten Person,
- kein Anspruch auf Kindergeld für die unterstützte Person und
- Angabe der Identifikationsnummer (ID-Nr.) der unterstützten Person, wenn diese im Inland wohnt, auf der Anlage Unterhalt. Verweigert die unterhaltene Person die Auskunft darüber, darf die ID-Nr. beim Finanzamt abgefragt werden. Bei im Ausland lebenden Personen ist ein entsprechender Identitätsnachweis der unterstützten Person erforderlich.
Rz. 608
[Angaben zur unterstützten Person → Zeilen 21–32]
Zu den begünstigten gesetzlich unterhaltsberechtigen Personen zählen:
- der Ehegatte (Abzug aber nur, soweit keine gemeinsame Steuerveranlagung und kein Sonderausgabenabzug für die Zahlungen möglich ist, → Tz 548),
- Verwandte gerader Linie wie z. B. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (Abzug aber nur, soweit keine steuerliche Kinderberücksichtigung möglich ist), sowie
- die Mutter eines unehelichen Kindes während der Mutterschutzzeit und
- der Elternteil eines nicht ehelichen Kindes im Regelfall bis zum 3. Lebensjahr des Kindes; darüber hinaus (bis maximal zum 9. Lebensjahr) nur, soweit dieser wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten für das Kind keine Berufstätigkeit ausüben kann
Der Abzug ist auch für Zahlungen an Personen, die dem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (z. B. Schwiegereltern), möglich. Dies gilt, solange die Ehe besteht, auch noch während eines Getrenntlebens (BFH, Urteil v. 27.7.2011, VI R 13/10, BFH/NV 2011 S. 1957).
Werden sowohl das eigene (verheiratete) Kind als auch dessen Ehegatte unterstützt, können nur die hälftig auf das eigene Kind entfallenden Zahlungen berücksichtigt werden.
Lebte die unterstützte Person im Inland, reicht es aus, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht dem Grunde nach besteht. Ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ob also z. B. andere vorrangig unterhaltsverpflichtete Personen vorhanden sind, ist ohne Bedeutung (R 33a Abs. 1 Satz 4 EStR 2012). Bei im Ausland lebenden Personen, die unterstützt werden, muss dies jedoch geprüft werden (→ Tz 619).
Rz. 609
Einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt sind Personen, die
- im Inland in Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen leben und
- denen wegen der Aufnahme in den Haushalt und de...