Rz. 203
Vermietungseinkünfte richtig erfassen
Die Anlage V benötigen Sie in folgenden Fällen:
- Sie haben Grundbesitz oder Teile davon (z. B. Haus, Wohnung, Zimmer, Garage etc.) vermietet.
- Sie sind Haus-/Wohnungseigentümer und haben vergeblich versucht, einen Mieter zu finden.
- Sie wollen ein Haus oder eine Wohnung bauen oder kaufen und beabsichtigen zu vermieten.
- Wenn Sie mehrere Objekte (Häuser, Eigentumswohnungen) haben, müssen Sie für jedes Objekt eine eigene Anlage V ausfüllen.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen | |
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Seite 1 | Allgemeine Angaben zu Grundstück und Eigentümer (Zeilen 1–8) Einnahmen aus bebauten Grundstücken (Zeilen 9–21) Hier sind die Mieteinnahmen und Umlagen einzutragen. Anteile an Vermietungseinkünften (Zeilen 25–29) Eintragungen sind erforderlich bei Beteiligung an einer oder mehreren Grundstücksgemeinschaft(en) (eine Anlage V genügt), einer Erbengemeinschaft mit Grundbesitz oder einem Immobilienfonds. |
Seite 2 | Andere Vermietungseinkünfte (Zeilen 31, 32) Hierher gehört die Untervermietung von selbst angemieteten Räumen und Vermietung von unbebauten Grundstücken und (möblierten) Zimmern. Werbungskosten (Zeilen 33–53) Die Aufwendungen (z. B. Abschreibungen, Finanzierungskosten, Reparaturen, laufende Kosten) für das vermietete Objekt tragen Sie hier ein. |
[Eigengenutzte Wohnung]
Die Anlage V ist nur für vermietete Objekte vorgesehen.
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Tätigkeiten i. Z. m. eigengenutztem Wohnraum
Sie können für bestimmte Aufwendungen (z. B. Gartenarbeiten, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) im eigengenutzten Haus bzw. Ihrer eigengenutzten Wohnung evtl. eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen) (→ Tz 47, → Tz 476). →Haushaltsnahe Tätigkeiten/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen
Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude(teil) kann auch die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden (→ Tz 54). →Energetische Maßnahmen
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