Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Rz. 75
[Steuerfreie Zuschüsse oder Arbeitgeberbeiträge und Beihilfen → Zeile 51]
Für sämtliche sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Basiskranken-, Pflegepflicht- und andere Versicherungen) gibt es insgesamt einen Höchstbetrag von 2.800 EUR oder 1.900 EUR je Person. Grundsätzlich wird im Standardfall vom Höchstbetrag von 1.900 EUR ausgegangen.
Haben Sie Ihre Krankenversicherungsbeiträge insgesamt selbst bezahlt und keine steuerfreie Zuschüsse erhalten (z. B. steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung oder Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung zur Krankenversicherung des Rentners) und haben Sie auch keinen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten ohne dafür eigene Beiträge entrichten zu müssen (z. B. Beihilfeanspruch von Beamten, Richtern, Berufssoldaten und Geistlichen) steht Ihnen der Höchstbetrag von 2.800 EUR zu. Bitte tragen Sie in diesem Fall in Zeile 51 eine "2" ein. Eine "2" tragen insbesondere Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler ein.
Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist die Beurteilung des Höchstbetrags getrennt vorzunehmen.
Rz. 76
[Beamte, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer → Zeilen 52–57]
Die Angaben sind für die Höhe des steuerlichen Abzugs von Vorsorgeaufwendungen (Versicherungen) im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG (alte Rechtslage vor 2005) und für die Berechnung von Altersvorsorgeaufwendungen (Zeilen 4–10) von Bedeutung. Eintragungen sind bei Beamten (Zeilen 52, 55, 56) und bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung > 50 %) mit Anwartschaft auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung, die sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige behandelt werden, erforderlich.
Checkliste Anlage Vorsorgeaufwand
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile! |
Haben Sie an alle Versicherungen gedacht? (Zusatzkranken-, Reisekranken-, Privat-, Kfz-, Tierhalterhaftpflicht-, Kfz-Insassenunfallversicherung) Abzugsfähig sind auch Abschlussgebühren und Versicherungssteuer (Zeilen 46–50). Tragen Sie (auch als Arbeitnehmer) zur Sicherheit alle Ihre Versicherungsbeiträge ein, denn es wird, anders als beim Lohnsteuerabzug, bei der Steuerveranlagung keine Vorsorgepauschale berücksichtigt. |
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Sie haben Krankenversicherungsbeiträge für Ihre Kinder, Ihren geschiedenen Ehegatten oder einen bedürftigen Angehörigen bezahlt bzw. deren Kosten ersetzt? Die entsprechenden Eintragungen sind, je nachdem wer Versicherungsnehmer ist und um welche Person es sich handelt, auf unterschiedlichen Formularen (Anlage Vorsorgeaufwand, Anlage Kind, Anlage Unterhalt, Hauptvordruck) zu machen. |
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