Rz. 472
[Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung → eZeilen 23–26, Zeilen 27 und 28]
Begünstigt sind Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung (PKV) und der privaten Pflegepflichtversicherung. Dies sind die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Krankengeld) vergleichbar sind und auf die ein Anspruch besteht. Auch gezahlte Beitragsanteile für eine Alterungsrückstellung oder freiwillig vertraglich vereinbarte erhöhte Beiträge für einen Beitragsentlastungstarif, sind, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehbar.
Keine Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung sind solche zu einer Auslandsreisekrankenversicherung, die zusätzlich zu einem bestehenden Versicherungsschutz in der GKV oder PKV ohne eingehende persönliche Risikoprüfung abgeschlossen wird. Nicht zur Basisabsicherung gehören – wie bei der GKV – Beitragsanteile für Wahl- oder Komfortleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer).
Sind in einem Versicherungstarif begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen abgesichert, muss der vom Versicherungsnehmer geleistete Beitrag durch das Versicherungsunternehmen aufgeteilt werden. Dazu stellt der private Krankenversicherer jährlich eine Bescheinigung aus. Die Daten werden elektronisch durch den Krankenversicherer an die Finanzbehörde übermittelt.
Zur Pflegepflichtversicherung gehören nur die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG). Wegen der Beiträge zu einer freiwilligen Pflegeversicherung siehe → Tz 479.
Rz. 473
Anrechnung steuerfreier Arbeitgeberzuschuss
Bekommt ein Arbeitnehmer, der auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit wurde, einen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber für seine private Krankenversicherung , steht dieser insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbaren Basiskrankenversicherungsbeiträgen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Wahl- oder Komfortleistungen abgesichert hat. Der Zuschuss mindert in voller Höhe die Beiträge zur Basisabsicherung (eZeilen 37–39; BFH, Urteil v. 2.9.2014, IX R 43/13, BFH/NV 2015 S. 379).
Rz. 474
Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung
Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, dass einer elektronischen Datenübermittlung zugestimmt wurde. Diese Zustimmung gilt für alle sich aus einem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wird der elektronischen Datenübermittlung widersprochen, liegen Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG vor (→ Tz 479). Eine Änderung der elektronisch übermittelten Daten führt zu einer Änderung des Steuerbescheids (§ 10 Abs. 4b EStG).
Rz. 475
Beiträge zur Krankenversicherung für mehrere Jahre
Beiträge, die im laufenden Vz. für später beginnende Beitragsjahre gezahlt werden, können im Jahr der Zahlung insgesamt bis zum Zweieinhalbfachen der auf den Vz. entfallenden Beiträge abgezogen werden. Ein übersteigender Betrag ist in dem Jahr zu berücksichtigen, für das die Beiträge geleistet wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG; → Tz 477). Beiträge, die nach Vollendung des 62. Lebensjahres zur unbefristeten Beitragsminderung gezahlt werden, fallen nicht unter die Begrenzung.
Rz. 476
Selbstbehalt bei der privaten Krankenversicherung und Selbstzahlung von Krankheitskosten
Der im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses vereinbarte Selbstbehalt ist kein Beitrag zur Krankenversicherung und kann nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abgezogen werden (BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 43/14, BFH/NV 2016 S. 1787).
Er kann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit er die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG übersteigt. Wegen der steuerlichen Berücksichtigung von Bonus- oder Prämienzahlungen i. Z. m. einem Selbstbehalt (→ Tz 484).
Krankheitskosten, die ein erstattungsberechtigter (privat) krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um im darauf folgenden Kalenderjahr Beitragsrückerstattungen zu erhalten, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Die selbst getragenen Krankheitskosten stehen nicht i. Z. m. der Erlangung des Versicherungsschutzes und dienen somit nicht der Vorsorge (BFH, Urteil v. 29.11.2017, X R 3/16, BFH/NV 2018 S. 653). Nach Auffassung des BFH ist der Unterschied zum Selbstbehalt lediglich darin zu sehen, dass bei diesem bereits im Vorneherein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet wird, während man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden kann, ob man sie selbst tragen will, um die Beitragserstattungen zu erhalten. In beiden Konstellationen trägt der Versicherte die Krankheitskosten nicht, um den Versi...