Rz. 478

[Ausländische gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung → Zeilen 31–36]

Die Beiträge sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die ausländische Versicherung innerhalb eines Mitgliedstaates der EU/EWR ansässig ist oder sie die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat. Zur ggf. erforderlichen Aufteilung eines Gesamtsozialversicherungsbeitrags siehe → Tz 458.

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