Rentner im Ausland
Hat der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, bleibt die Rente i. d. R. im Inland steuerpflichtig im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Aus Deutschland stammende Renteneinkünfte gehören zu den inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG. Im Einzelnen regeln DBA, die die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossen hat, das Besteuerungsrecht der betreffenden Länder. Danach hat Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutschen Renteneinkünfte, wenn der Rentner seinen Wohnsitz z. B. in Bosnien-Herzegowina, Frankreich, Griechenland, Indien, Island, Serbien, der Slowakei, Tschechien oder den Vereinigten Staaten von Amerika hat. Weitere Länder findet man unter https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/wer-warum-wieviel/wer-muss-steuern-zahlen/warum-ist-der-wohnsitzstaat-entscheidend. Bei Wohnsitz in anderen Ländern erfolgt die Besteuerung grds. im Wohnsitzstaat. Die Bundesrepublik hat aber z. B. bei Wohnsitz in Spanien nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit diesem Land das Recht für Renten, die erstmals ab 2015 gezahlt werden, eine 5%ige Steuer (Rentenbeginn ab 1.1.2030: 10 %) zu erheben. Diese wird im Gegenzug auf die spanische Steuer angerechnet. Ruhegehälter, die von der Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland, einer Stadt/Gemeinde/Kreis oder anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt werden (z. B. Beamtenpension), werden nicht in Spanien, sondern nur in Deutschland besteuert,
Die ESt auf Renteneinkünfte wird im Wege der Veranlagung erhoben. Dies bedeutet, dass für die Festsetzung der ESt die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich ist. Das Finanzamt Neubrandenburg ist zentral zuständig für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland, die nicht aus anderen Gründen (andere inländische Einkünfte) bereits in Deutschland veranlagt werden. Ausführliche Informationen zur Besteuerung von Rentnern im Ausland stellt das Finanzamt Neubrandenburg auf der Internetseite https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de zur Verfügung.
Aufgrund einer EU-Amtshilferichtlinie in Steuersachen erfolgt ein automatischer Informationsaustausch zwischen EU-Mitgliedsstaaten. Neben Zinseinnahmen werden auch Daten über Renten, Pensionen und Lebensversicherungen weitergegeben.
Zu beachten ist, dass bei einer Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht kein Grundfreibetrag (2021: 9.744 EUR) berücksichtigt wird und damit der steuerpflichtige Teil der Rente in vollem Umfang der Besteuerung mit dem Grundtarif unterliegt. In bestimmten Fällen kann der Rentner ohne Wohnsitz im Inland einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen und damit seine Steuerlast erheblich senken (→ Tz 333).