Rz. 960

Wegen der Besteuerung weiterer Renten wird verwiesen auf:

  • Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Ehegatten, soweit bei der ausgleichsverpflichteten Person Sonderausgaben abgezogen werden (§ 22 Nr. 1a EStG; → Tz 441).
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit sie beim Zahlenden als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 22 Nr. 1a EStG; → Tz 430).

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