Selbst eine zum Zweck der Veräußerung vorgenommene Parzellierung eines Grund und Bodens oder Aufteilung eines Gebäudes in Eigentumswohnungen ändert nicht die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen. Ein früher erworbenes Wirtschaftsgut verliert die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen nicht allein dadurch, dass es später verkauft werden soll. Das Grundstück verbleibt somit im Anlagevermögen.

 
Achtung

Wechsel ins Umlaufvermögen bei aktiver Aufbereitung zum Bauland

Der BFH urteilte, dass ein Grundstück des Anlagevermögens bei zunächst unveränderter Nutzung dann zum Umlaufvermögen wechselt, wenn es in Veräußerungsabsicht parzelliert wird und der Steuerpflichtige an der Aufbereitung zum Bauland aktiv mitwirkt oder Einfluss darauf nimmt.

Durch diesen Wechsel ist dann beispielsweise eine Gewinnübertragung nach § 6b EStG (Reinvestitionsrücklage) nicht mehr möglich, da hierfür eine Zugehörigkeit zum Anlagevermögen vorausgesetzt ist.[1]

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