Bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung handelt es sich um eine Steuererklärung i.S.v. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO, in der der Stpfl. (§ 33 Abs. 1 AO) die Steuer selbst zu berechnen hat. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO). Einer (gesonderten) Festsetzung der Steuer bedarf es nur dann, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO).
Der Regelungsgehalt der Kapitalertragsteuer-Anmeldung beschränkt sich darauf, dass der Vergütungsschuldner die angemeldeten Beträge abzuführen hat (BFH v. 12.12.2012 – I R 27/12, BStBl. II 2013, 682 = EStB 2013, 369 [Krömker]).
Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht gem. § 152 Abs. 1 AO im Ermessen des FA. Die Bemessung des Verspätungszuschlags erfolgt gem. § 152 Abs. 5 AO mit 0,25 % der festgesetzten Steuer, mind. 25 EUR je angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Die Ausnahmeregelung des § 152 Abs. 8 AO gilt nicht für Steueranmeldungen, die nicht periodisch, sondern nur anlassbezogen abzugeben sind.
Bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten gem. § 347 Abs. 1 Satz 1 AO, der mit dem Einspruch angefochten werden kann. Der Einspruch ist gem. § 355 Abs. 1 Satz 2 AO innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde einzulegen; in den Fällen des § 168 Satz 2 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung einzulegen. Die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO erfolgt grundsätzlich formfrei; zu weiteren Einzelheiten s. AEAO zu § 168 AO, Nr. 2 bis 6 und 9. Der Einspruch kann sowohl durch den Steuerabzugsverpflichteten eingelegt werden als auch durch den Gläubiger der Kapitalerträge als Schuldner der Kapitalertragsteuer im Wege der Drittanfechtung, wenn Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, obwohl hierzu keine Verpflichtung bestanden hat. Die mit der Steueranmeldung verbundene Steuerfestsetzung richtet sich gegen den Vergütungsschuldner. Im Rahmen der Drittanfechtung durch den Vergütungsgläubiger kann die Steuerfestsetzung nur darauf überprüft werden, ob der Vergütungsschuldner die Steueranmeldung vornehmen durfte (s. z.B. BFH v. 25.11.2002 – I B 69/02, BStBl. II 2003, 189 = FR 2003, 422, und BFH v. 7.11.2007 – I R 19/04, BStBl. II 2008, 228 = ErbStB 2008, 52 [Glanemann]).
Beraterhinweis Alternativ zum Einspruch gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung durch den Gläubiger der Kapitalerträge besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Änderung oder ggf. Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO zu stellen.