Zu beurteilen ist aber, ob eine Betriebsstätte nach § 12 S. 2 AO besteht. Als Betriebsstätte sind insbesondere anzusehen (§ 12 S. 2 Nr. 1-3 AO)
- die Stätte der Geschäftsleitung,
- eine Zweigniederlassung oder
- eine Geschäftsstelle.
aa) Geschäftsleitung
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Das ist der Ort, an dem der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird und an dem die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit getroffen werden. Das kann auch die Wohnung oder das Wohnhaus sein. Auch ein gemietetes Büro ist möglich. Eine feste Einrichtung oder Anlage ist nicht erforderlich.
Bei Selbständigen kann die Tätigkeit in einem Coworking-Space eine Betriebsstätte begründen, wenn sie das Unternehmen von dort aus führen. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie ihrer Tätigkeit nur von dort aus nachgehen.
Des Weiteren ist zu beurteilen, ob Arbeitgebende durch die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmenden in einem Coworking-Space dort auch eine Betriebsstätte begründen. Eine neue Stätte der Geschäftsleitung ist insoweit nicht ersichtlich. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung bleibt in der Hauptniederlassung. Beachten Sie: Die Tätigkeit der Arbeitnehmenden in einem Coworking-Space kann aber
- zu einer Zweigniederlassung oder
- zu einer Geschäftsstelle
führen.
bb) Zweigniederlassung
Eine Zweigniederlassung ist ein rechtlich unselbständiger, aber räumlich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständiger Teil eines Unternehmens, der für eine gewisse Dauer eingerichtet ist. Die Geschäfte in Haupt- und Zweigniederlassung müssen im Wesentlichen gleichartig sein. Die leitende Person der Zweigniederlassung muss die Befugnis zu selbständigem Handeln in nicht unwesentlichen Angelegenheiten haben.
cc) Geschäftsstelle
Eine Geschäftsstelle ist eine für eine gewisse Dauer eingerichtete Geschäftseinrichtung, in der unternehmensbezogene Tätigkeiten ausgeführt werden. Einer Geschäftsstelle fehlt – im Gegensatz zu einer Zweigniederlassung – die organisatorische und wirtschaftliche Eigenständigkeit. Dass die Geschäftsstelle nach außen in Erscheinung tritt, ist nicht erforderlich.
Bei Arbeitgebenden kann die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmenden in einem Coworking-Space zu einer Betriebsstätte führen. Die Abgrenzung zwischen Zweigniederlassung und Geschäftsstelle ist im Einzelfall zu entscheiden.