Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
Die Vorgaben für die bilanzielle Behandlung des Disagios in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz sind unterschiedlich. Das Handelsrecht behandelt das Disagio als Sonderposten; es bietet dem Bilanzierenden ein Wahlrecht, das Disagio als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren oder es sofort gewinnwirksam als Aufwand zu verbuchen. Sofern eine Aktivierung als Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen wurde, ist das Disagio durch "planmäßige jährliche Abschreibungen" aufzulösen und somit anteilig in den Aufwand zu überführen.
In der Steuerbilanz besteht im Gegensatz zum Handelsrecht kein gesetzlich festgeschriebenes Aktivierungswahlrecht, sondern vielmehr ein Bilanzierungsgebot. Es muss daher in der Steuerbilanz für das Disagio ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden; eine direkte Verbuchung im Aufwand ist nicht zulässig. Das in der Steuerbilanz als Rechnungsabgrenzungsposten aktivierte Disagio ist über den Zinsfestschreibungszeitraum oder die Laufzeit des Darlehens zum Zweck der periodengerechten Gewinnermittlung aufzulösen.
Für bilanzierungspflichtige Unternehmen ist es nicht verpflichtend, eine eigene, den steuerlichen Vorschriften entsprechende Steuerbilanz aufzustellen. Für die steuerliche Gewinnermittlung kann grundsätzlich die Handelsbilanz herangezogen werden, die dann außerbilanziell mit den notwendigen steuerlichen Korrekturen berichtigt wird. In der Praxis werden jedoch durch die zunehmende Anzahl an verpflichtenden Abweichungen vermehrt separate Handels- und Steuerbilanzen erstellt.
Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip. Für Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet werden, fordert das Steuerrecht eine Ausnahme. Diese Ausgaben müssen aktiviert und gleichmäßig verteilt werden. Von dieser Ausnahme ist ein marktübliches Disagio allerdings ausdrücklich ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass für Einnahmen-Überschussrechnungen ein (marktübliches) Disagio bei Darlehensnehmern im Zeitpunkt der Verausgabung (Darlehensauszahlung) vollumfänglich als Aufwand zu behandeln ist. Analog ist bei Darlehensgebern ein Disagio im Zeitpunkt der Vereinnahmung eine Betriebseinnahme.
Die Verbuchung des Disagios im Aufwand
Konto SKR 03/04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
2140/7330 |
Zinsähnliche Aufwendungen |
5.000 EUR |
0640/3160 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
5.000 EUR |