Leitsatz
1. Erhält das – während des gesamten Kalenderjahrs studierende – Kind unterschiedlich hohe Zuschüsse als Ausbildungshilfe, ist der Ausbildungsfreibetrag für die Anrechnung der Zuschüsse aufzuteilen. Die Zuschüsse mindern nach § 33a Abs. 4 Satz 3 EStG jeweils nur die zeitanteiligen Ausbildungsfreibeträge der Kalendermonate, für welche die Zuschüsse bestimmt sind.
2. Nach dem BAföG geleistete Zuschüsse für ein Auslandsstudium sind grundsätzlich auf den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG anzurechnen, soweit sie auf den Grundbedarf entfallen.
Normenkette
§ 33 Abs. 2 und 4 EStG
Sachverhalt
Die Tochter der Kläger war im Streitjahr 1998 auswärtig untergebracht. Sie studierte von Januar bis Juli im Inland und von August bis Dezember in den USA. Sie erhielt ganzjährig eine Förderung durch BAföG-Zuschüsse, die während des Auslandsstudiums wesentlich höher als die Inlandszuschüsse waren.
Das FA rechnete die (den Ausbildungsfreibetrag übersteigende) Summe aus Inlandszuschuss und Auslandszuschuss gegen den Freibetrag, so dass dieser aufgezehrt wurde. Das FG setzte für den Auslandszuschuss nur den Grundbedarf an, rechnete aber die Summe aus Grundbedarf und Inlandszuschuss an und ermittelte einen Freibetrag von 571 DM.
Entscheidung
Die Revisionsentscheidung stellt klar, dass der (niedrige) Inlandszuschuss nur für den anteiligen Freibetrag für Januar bis Juli anzurechnen ist. Es ergab sich ein anteiliger Freibetrag von 1.467 DM. Die höheren Zuschüsse für August bis Dezember mindern den Freibetrag für diese Monate auf 0 DM. Im Übrigen dürfen sie den Freibetrag nicht aufzehren.
Hinweis
Der Ausbildungsfreibetrag (seit 2002: Sonderbedarfs-Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung volljähriger Kinder in der Berufsausbildung, § 33a Abs. 2 EStG) vermindert sich – ohne anrechnungsfreien Betrag – um die von dem Kind als Ausbildungshilfe bezogenen Zuschüsse.
1. Nach dem Zweck der Regelung können Ausbildungszuschüsse jedoch nur insoweit voll auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet werden, als sie den üblichen Unterhaltsbedarf betreffen und die Eltern somit von ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind befreien. Das ist z.B. bei den EU-Stipendien aus dem Erasmus/Sokrates-Programm nicht der Fall. Diese Stipendien decken nicht den üblichen Unterhaltsbedarf ab, sondern allein die für ein Auslandsstudium anfallenden Mehrkosten, zu denen die Eltern im Allgemeinen nicht verpflichtet sind. Sie werden daher auf den Ausbildungsfreibetrag nicht angerechnet (BFH, Urteil vom 17.10.2001, III R 3/01, BFH-PR 2002, 54; H 33a.2 "Zuschüsse").
Anders ist es bei den als Zuschüsse – nicht als Darlehen – gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ( BAföG). Diese Ausbildungsförderung wird für den üblichen Ausbildungs- und Lebensbedarf geleistet, zu dem die Eltern verpflichtet sind. Da sie insoweit entlastet werden, ist die Gegenrechnung gerechtfertigt.
Bei den – im Vergleich zu den Inlandssätzen entsprechend höheren – BAföG-Zuschüssen für ein Auslandsstudium bleibt daher nur der auf die Mehrkosten für das Auslandsstudium entfallende Teil (Studiengebühren, Reisekosten usw.) für die Gegenrechnung außer Betracht, da nur insoweit keine Entlastung der Eltern eintritt. Der auf den Grundbedarf entfallende Anteil fällt jedoch unabhängig davon an, ob das Kind im Inland oder im Ausland studiert, und ist daher voll auf den Ausbildungsfreibetrag anzurechnen. Der Grundbedarf bemisst sich typisierend nach den BAföG-Sätzen. Deckt der Zuschuss nicht den Gesamtbedarf für das Auslandsstudium ab, ergibt sich der auf den Grundbedarf entfallende Zuschussanteil aus dem Verhältnis des Gesamtbedarfs zur Höhe des geleisteten Zuschusses.
2. Liegen die Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag nicht im gesamten Kalenderjahr vor, ermäßigt er sich für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (Kürzungsmonate) um 1/12 (§ 33a Abs. 4 Satz 1 EStG).
Die auf die Kürzungsmonate entfallenden Einkünfte und Bezüge werden nicht angerechnet, d.h. es entsteht nur ein anteiliger Freibetrag, dem ebenfalls anteilig nur die auf die Berücksichtigungsmonate entfallenden Einkünfte und Bezüge gegenzurechnen sind (§ 33a Abs. 4 Satz 2 EStG).
3. Sind die Berücksichtigungsvoraussetzungen dagegen im gesamten Kalenderjahr gegeben, werden aber in einzelnen Monaten keine Ausbildungszuschüsse oder Zuschüsse in unterschiedlicher Höhe geleistet, war bisher offen, ob auch hier der Ausbildungsfreibetrag für die Anrechnung der Zuschüsse zeitanteilig aufzuteilen ist und die Zuschüsse nur den zeitanteiligen Freibeträgen für die Monate, für die sie geleistet wurden, gegenüberzustellen sind. Der BFH hält diese Auslegung des § 33a Abs. 4 Satz 3 EStG für sachgerecht.
Es wird somit nicht die Summe der Zuschüsse dem Jahres-Ausbildungsfreibetrag gegenübergestellt, sondern der Ausbildungsfreibetrag wird zeitanteilig aufgeteilt, und die Zuschüsse mindern nur die zeitanteiligen Freibeträge der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
Hohe Ausbildungszuschüsse, die nur für e...